Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 33 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/AP22+
Agroscope beantragt, in Anhang 7 die zootechnischen Zusatzstoffe (Kategorie 4) 4d7 und 4d8 Ammoniumchlorid zu streichen, da diese gemäss Futtermittelgesetzgebung nicht als Futtermittelzusatzstoff zugelassen sind.
apisuisse beantragt, in Anhang 8 Ätznatron und Natriumcarbonat von der Ausschlussliste zu streichen.
16 Stellungnehmende sind nicht grundsätzlich gegen die Anpassung der Stallmasse in der Bio-
Schweinehaltung, erachten diese aber als kritisch. Der Kanton SG schlägt vor, dass die Vorschriften in Art. 4a Abs. 2 zu Stallmasse und Auslauffläche nicht über die Anforderungen der Bio Suisse Richtlinien (Knospe) hinausgehen sollen. Weitere 22 Stellungnehmende plädieren für die Beibehaltung des geltenden Rechts in Anhang 6 Anforderungen an die Auslaufflächen. Die daraus entstehenden wirtschaftlichen Einbussen würden die Bio-Schweineproduktion gefährden. Der Kanton ZH schlägt eine Verlängerung der Übergangsfrist vor und Bio Suisse möchte abwarten, bis eine realistische Strategie vorliegt. Dahingegen begrüsst das FiBL die vorgeschlagenen Masse für die Tierkategorien mit Ausnahmen der Anforderungen für die Absetzferkel. Auch die TIR begrüsst mehr Platz für die Bio-
Schweine.
Des Weiteren begrüssen das FiBL und Bio Suisse die bestehende Übergangsbestimmung in Anhang 5 Ziff. 2 Fütterung.
2.23 Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP, SR 916.020.1)
Prométerre stellt infrage, inwiefern es von Nutzen ist, einen genauen Verweis auf die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung hinzuzufügen, während die anderen Bedingungen allgemein formuliert sind.
2.24 Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst (ZDV-WBF, SR 824.012.2)
Der SBV und rund 20 landwirtschaftliche Organisationen fordern, die Methode zur Berechnung der Anzahl Diensttage, die den Einsatzbetrieben für die Durchführung von Projekten für die regionale Biodiversität und die Landschaftsqualität nach Artikel 78 DZV zustehen, zu ändern: «Beitrag für die regionale Biodiversität und Landschaftsqualität geteilt durch 1200», und nicht wie vorgeschlagen durch 2400, «und anschliessend mit 7 multipliziert».
2.25 VEAGOG-Freigabeverordnung (SR 916.121.100)
Achtzehn Kantone und 40 Dachverbände resp. weitere interessierte Kreise stimmen den vorgeschlagenen Änderungen ohne oder mit einer Empfehlung ans BLW zu. Fünf Kantone (FR, SH, AI, TG, VD), die LDK, die KOLAS und Uniterre empfehlen, die nächste Überprüfung der effektiven Bewirtschaftungsperioden zeitnah vorzunehmen. Die FRC sieht die Gefahr eines Anstiegs der Inlandgemüsepreise und empfiehlt, dass die neuen Bestimmungen mit einer Beobachtung der Preise und Margen einhergehen soll. Zudem sollen nur Gewächshauskulturen, die mit erneuerbaren Energien produziert werden, von den erweiterten Bewirtschaftungsperioden profitieren können. SWISSCOFEL, der VSGP, sowie Coop und Migros hinterfragen den im Kommentar erwähnte Mehraufwand des BLW wegen erhöhten Anträgen zu Freigaben von Zollkontingentsteilmengen und die zu hohe Bezifferung der Mehrkosten für die Konsumenten, respektive die eingeschränkte Aussagekraft der berechneten Mehrkosten wegen den vielen Annahmen und der Verwendung von Zahlen aus der Vergangenheit.
Der Kanton SZ lehnt die Änderungen ab mit Begründung der Mehrkosten für die Konsumenten. Die WEKO lehnt die Änderungen ebenfalls ab, da sie sich für den Abbau von tarifären und nicht tarifären Handelshemmnissen einsetzt. Die Umweltorganisationen Birdlife Schweiz, Greenpeace Schweiz, Pro Natura und die Stiftung Pusch äussern sich kritisch zu den Änderungen wegen dem zusätzlichen administrativen Aufwand und wegen unklarer Folgen bezüglich Umwelt- und Klimabelastung. Die KVU