Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 33 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/AP22+
Anhang 8, Ziff. 2.2.4, Bst. c:
Der Kanton SZ, SBV und weitere 27 bäuerliche Organisationen betrachten die Kürzungen bei Nichterfüllen der 3,5 Prozent Acker-BFF als zu hoch.
Anhang 8, Ziff. 2.2.9a b-d
Der Kanton BE begrüsst die Anpassungen. Die LDK, die KOLAS, fünf Kantone (SZ, FR, TG, VD, GE), sowie 17 bäuerliche Organisationen sprechen sich gegen eine Aufteilung der Kürzungen in die Buchstaben c und d aus. Der Kanton LU, die KVU sowie fünf Umweltorganisationen lehnen die Streichung von Buchstabe b ab.
Anhang 8, Ziff. 2.9a
Auch diese formale Änderung betreffend die Kürzungen erhält breite Zustimmung aus bäuerlichen Kreisen. GR, VD, JU und PIOCH merken an, dass anstatt «Massnahmen» eine redaktionelle Anpassung auf «Flächen» bzw. «Flächen und Massnahmen» nötig sei. Die Sanktion bei Verletzung des Beratungsobligatoriums erhält einerseits Zustimmung VS; wird aber einerseits von SZ, bäuerlichen und Produzentenverbänden als zu hoch und andererseits von BE, AG, der GLP, der KBNL und weiteren Organisationen als zu niedrig kritisiert.
Von zahlreichen Kantonen, bäuerlichen und weiteren Organisationen wird die Beibehaltung eines Passus gefordert, der in der Entwurfsversion der DVZ zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2024 nicht enthalten war, aber in der gültigen DVZ enthalten ist und den Umgang mit Kürzungen bei Pachtlandverlust regelt.
Anhang 8, Ziff. 3.9a
Auch diese formelle Anpassung infolge der Zusammenführung der Landschafts- und Vernetzungsbeiträge zu BrBL erhält breite Zustimmung.
2.3 Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL, SR 910.15)
Die Bestimmungen im neuen Artikel 7a sind grundsätzlich unbestritten. Einzig die Stähler Suisse SA verlangt die Streichung des Artikels. Allerdings wird von der LDK, der KOLAS und zwölf Kantonen in Frage gestellt, ob die Höhe der Vergütung durch den Bund angemessen ist, bzw. es wird gefordert, dass der Verordnungstext eine höhere oder sogar kostendeckende Entschädigung der Kantone sicherstellt.
2.4 Bio-Verordnung (SR 910.18)
Sechs Kantone (BE, GL, FR, SO, VS, NE), LDK, KOLAS und SBV unterstützen grundsätzlich die vorgeschlagenen Anpassungen. Sie dienen der Erhaltung der Gleichwertigkeit zu den entsprechenden Bestimmungen der EU. Potenzielle Handelshemmnisse können so frühzeitig ausgeräumt werden.
Allgemein begrüssen acht Kantone (ZH, LU, BS, BL, SH, AR, GR, AG), VKCS, ProCert und Botanica GmbH die Aufnahme der Aquakultur. Generell begrüssen auch der Kanton GE sowie das FiBL, Bio Suisse, die Koordinationsstelle Aquakultur Schweiz, der ASA-SAV die Aufnahme, erachten aber die angestrebte 1:1 Übernahme der EU-Öko-Verordnung als nicht sinnvoll für die Schweiz.
ProCert und FRC begrüssen die Formulierung von Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel für Heimtiere.
Das FiBL, Bio Suisse, der SBV und VSGP begrüssen im Bereich Pflanzenzüchtung, dass Art. 13 Abs. 3bisder Bio-Verordnung aufgehoben wird, obwohl die vorgeschlagene Lösung noch nicht ganz zufriedenstellend ist.
Sechs Kantone (ZH, LU, BL, SH, GR, AG) sowie der VKCS plädieren für eine Präzisierung in Art. 1 Abs. 3, sodass direkt ersichtlich ist, dass im Zusammenhang mit der Fischerei und der Jagd die wildle-