Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 33 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/AP22+

ENHK) und ermöglicht es, die Ziele der Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität besser zu erreichen.

In mehreren Stellungnahmen wird jedoch Kritik am neuen Beitrag geübt: Es handele sich um ein neues Konzept, das über die einfache Zusammenlegung der Perimeter und der Beiträge für die ökologische Vernetzung und die Landschaftsqualität hinausgehe (SZ, GL, BL, FR, AI; LDK; KOLAS; Bauernverbände). Darüber hinaus sind die Kantone (SZ, GL, FR, BL, AI; LDK; KOLAS) und die Bauerverbände der Ansicht, dass die Erarbeitung der Gesuche für die neuen Projekte viel Aufwand für die Kantonen bedeuten wird. Die Kantone ZG, TG und UR meinen, administrative Vereinfachung könne durch eine vollständige Abschaffung von Berichten erreicht werden.

Für die SAB und AG Berggebiete ist entscheidend, dass der Anteil des Bundes an den Beiträgen weiterhin bei 90% bleibt. Ein Fehler wurde von mehreren Kantonen (ZG, GR, AG, TG), der KBNL und SCNAT identifiziert. Es handelt sich dabei um den Verweis auf die Beitragsansätze im Anhang 7.

Dass Beträge für Flächen ausgerichtet werden können, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden können (Abs. 5), wird von den Kantonen ZH und FR explizit begrüsst.

Art. 79 Anforderungen an die Projekte der Kantone, Abs 1 Bst. a und Bst. b: Landschaftskonzept Schweiz (LKS) und Ökologische Infrastruktur (öI)

Die Ausrichtung an der öI und LKS wird von den Kantonen BE und AG, der Partei GRÜNE Schweiz und weiteren Organisationen (BPUK, SCNAT; ENHK, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz) begrüsst, aus Gründen der Planungssicherheit und Nutzung von Synergien. Weitere Kantone (ZH, SG, GR, TG, VS), die KBNL, die Agrarallianz und Bergheimat stimmen unter Vorbehalt zu.

Kritisch äussern sich acht Kantone (OW, SZ, GL, FR, BL, AR, AI, GE), LDK, KOLAS, Bauernverbände und weitere landwirtschaftliche Organisationen. Es wird kritisiert, dass die rBL Projekte auf die Flächen- und Qualitätsziele nach dem Landschaftskonzept Schweiz (LKS) ausgerichtet werden sollen: Es sei eine Übersteuerung der Richtplanung der Kantone sei, es gehe über Zusammenführung hinaus (was Aufwand verursache und einem neuen Beitrag entspreche) und den regionalen Spezifitäten könne so nicht genug Rechnung getragen werden. Es wird auch kritisiert, dass die quantitativen Flächen- und Qualitätsziele der rBL-Projekte auf die kantonale Fachplanungen der öI abgestimmt werden sollen: Die Erarbeitung der öI sei in vielen Kantonen im Verzug, die öI dürfe nicht verbindliche Grundlage der Beiträge sein (da für die öI keine Rechtsgrundlage bestehe) und die Finanzierung der Umsetzung öI über Direktzahlungen sei nicht hinnehmbar.

Art. 79 Anforderungen an die Projekte der Kantone, Abs 1 Bst. c: Höhe der Beiträge pro Massnahme

Die Beiträge pro Massnahme müssen sich richtigerweise an den Kosten und Werten der Massnahme orientieren. Es ist jedoch auch wichtig, dabei den Handlungsbedarf einzubeziehen. Diese Stellungnahme wird von Kantonen (ZH, BE, OW, ZG, FR, SG, AG, TG), die KBNL, Organisationen / Institutionen (Stiftung Landschaftsschutz, Pro natura, BirdLife, Greenpeace, Pusch, Agrarallianz, Bergheimat) und GRÜNE Schweiz geteilt.

Art. 79 Anforderungen an die Projekte der Kantone, Abs. 1 Bst. d: Ziel- und Leitarten

Buchstabe d wird von den Kantonen ZG, AG und TG, der KBNL, Organisationen / Institutionen

(SCNAT, Stiftung Landschaftsschutz, Agrarallianz, Bergheimat, Vogelwarte) und der Partei GRÜNE Schweiz explizit begrüsst. Sie weisen aber darauf hin, dass mit den Arten der Umweltziele Landwirtschaft nicht alle Artengruppen berücksichtigt sind.

Die aktuell in der DZV verwendete Formulierung lässt dem Kanton mehr Handlungsspielraum und soll gemäss der Stellungnahme von Kantonen (SZ, GL, FR, BL, AR, AI), der LDK, der KOLAS, den Bauernverbänden und weiteren Organisationen beibehalten werden.

Art. 79 Anforderungen an die Projekte der Kantone, Abs. 1 Buchstabe e: inventarisierte Biotopflächen

Diese Regelung, wonach die zielgerichtete und schutzzielkonforme Bewirtschaftung von Biotopflächen in nationalen und regionalen Inventaren gemäss den Artikeln 18a und 18b NHG sichergestellt sein