Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 33 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/AP22+
2.2 Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13)
Versicherungsschutz
Drei Parteien (die Mitte, SPS, und die GRÜNE Schweiz), bäuerliche Organisationen (SBV, Bio Suisse, SBLV, SAB, SAV, VKMB) und die grosse Mehrheit der Kantone unterstützen die Einführung eines Versicherungsschutzes für mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner. Die Kantone SH und AI lehnen die Einführung hingegen ab. Die LDK, die KOLAS und elf Kantone wollen die Versicherungspflicht jedoch auf die Risiko-Vorsorge mit dem Risiko Invalidität beschränken. SBV, SBLV und 13 Kantone unterstützen hingegen den Umfang der Versicherungspflicht mit Risiko-Vorsorge Tod und Invalidität und Taggeldversicherung. Sehr viele Kantone und der SBV fordern aber eine administrativ einfachere Bestimmung und eine einfachere Umsetzung wie zum Beispiel stichprobenhafte Kontrollen, Verzicht auf bestimmte Ausnahmen, Selbstdeklarationen und Bezug von Steuerdaten ohne Einwilligung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin. Der SBLV begrüsst explizit die zahlreichen Ausnahmen und Erleichterungen, damit die Umsetzung die Bauernfamilien nicht in finanzielle Not bringen kann.
Ressourceneffizienzbeiträge
Keine Einwände gab es zur Aufhebung des 6. Kapitels (Ressourceneffizienzbeiträge, verbleibende Art. 82 – 82c), einzig apisuisse wünschte die Weiterführung des Beitrags für die präzise Applikationstechnik.
Art. 14 Abs. 6
Die SCNAT stimmt explizit zur Anrechnung der Flächen gemäss Art. 78 zu den 7% BFF gemäss ÖLN zu. Die meisten Kantone haben dazu nicht explizit Stellung genommen.
Der Kanton SZ, die Bauernverbände (SBV, Agrijura, AR, GR, NW, Oberwallis, OW, Prométerre, SH, SG, SO, SZ, UR, ZBV, ZBB) und weitere Organisationen (FLV, SMP, SOV, SVZ, VTL, VSKP, VSA) befürworten, dass die Flächen, die einen Beitrag gemäss Art. 78 (Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität [BrBL]) erhalten, an den Anteil der für den ÖLN geforderten Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sein sollen. Da die regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (rBL)-Projekte (Art. 79) als Voraussetzungen für den Beitrag nach Art. 78 aber vom BLW genehmigt werden, scheint es ihnen nicht notwendig, in anrechenbare und nicht anrechenbare Flächen zu unterteilen. Dies würde das System verkomplizieren.
Art. 14a
Fünf Kantone (ZH, AR, SG, GR, VD), die SPS, der VKMB und Apisuisse unterstützen den Vorschlag des Bundesrats zur Entschärfung der Anforderung an 3,5 Prozent Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche. Weitere 14 Kantone, LDK, KOLAS, zwei Parteien (GLP, GRÜNE Schweiz), drei Natur- und Landschaftsschutzorganisationen (Pro Natura, Pusch, SL), bäuerliche Organisationen (Agrarallianz, Bio Suisse, KAGfreiland, Bergheimat, SBLV, FLV, SOBV, St. Gallische Saatzucht) sowie PIOCH und SVU unterstützen den Bundesratsvorschlag, wünschen aber eine Anrechnung weiterer Flächen oder weitere Anpassungen. Die Kantone BE und LU, BPUK, KBNL und KVU sowie SCNAT, Vogelwarte, ENHK, BirdLife, Greenpeace und die Migros ziehen die bisherige Regelung oder eine Verschärfung derjenigen vor. Die Kantone UR, SZ und NW, zwei Parteien (SVP, die Mitte), der SBV sowie 25 weitere bäuerliche Verbände und Organisationen fordern die Aufhebung der Anforderung an die 3,5 Prozent Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche. Das FiBL schlägt vor, die Anforderung als Voraussetzung im Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität zu integrieren.
Art. 35 Abs. 4 und 6
Die Stellungnehmende stimmen der Änderung von Absatz 4 zu, da es sich um eine formale Änderung handelt.
Auch zur formalen Anpassung von Abs. 6 besteht breite Zustimmung. Einige Kantone (GL, ZG, FR, BL, AI, SG, VS), LDK, KOLAS und ASR schlagen vor, dass artenreiche Grün- und Streueflächen im