Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 33 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/AP22+

netze während der Beweidung eingesetzt werden dürfen, sofern dadurch keine Probleme für die Wildtiere entstehen. Sie befürworten zudem die Möglichkeit der Kantone, über Auflagen zugunsten des Wildtierschutzes zu verfügen. Der STS lehnt die Anpassung grundsätzlich ab.

Anhang 2, Ziff. 4.1.10 und 4.2.9

Sechs Kantone (UR, ZG, FR, SG, GR, VS) sowie der BV GR unterstützen die vorgeschlagene Formulierung, wonach in den Herdenschutzkonzepten Ausnahmen zu den Bestimmungen von Ziff. 4.1.9 bewilligt werden können. Der SBV und 24 landwirtschaftliche Organisationen fordern, dass der Schutz der Wildtiere hier nicht erwähnt wird. Der STS lehnt die Anpassung ab.

Anhang 4, Ziff. 10.1.1

Alle Vernehmlassungsteilnehmenden, welche sich zu dieser Ziffer geäussert haben, begrüssen die klare Definition des Ackerschonstreifens (ZG, SG, GR, VS, SCNAT, SBV und weitere 20 bäuerliche Organisationen).

Anhang 4, Ziff. 13 und 16 sowie Anhang 4 Ziff. 14.2.2

Diesen Anpassungen im Sinne der Kohärenz der Zusammenführung der VNB und LQB zu den BrBL stimmen alle, die sich geäussert haben zu. Lediglich apisuisse fordert die weitere Förderung der Vernetzungsprojekte zum Erhalt gefährdeter Bestäuberarten.

Anhang 4, Ziff. 17

Fünf Kantone (BE, ZG, FR, SG, VS), SBV und weitere 18 bäuerliche Organisationen unterstützen die Vorschläge zur Anpassung der Anforderungen an Getreide in weiter Reihe. Die Kantone ZH, AG und TG, KBNL, KIP, KuL-Carea und Stähler lehnen einen Teil des Vorschlags ab oder weisen darauf hin, dass die Anforderungen nicht kontrollierbar sind. SCNAT, BirdLife und Vogelwarte empfehlen, die Anforderungen an das Getreide in weiter Reihe grundsätzlich zu überarbeiten oder die Massnahme über die Produktionssystembeiträge zu fördern.

Anhang 6, Bst. A, Ziff. 2.5:

Es gab keine Einwände zur vorgeschlagenen Anpassung betreffend der Einzel- und Gruppenhaltung in Ein- oder Mehrbereich-Buchten im BTS-Programm.

Anhang 7, Ziff. 5a

Zu den Ansätzen für die Landwirtschaftliche Nutzflächen und pro Normalstoss für die Berechnung der kantonalen Höchstbeträge von Seiten Bund für die BrBL besteht Zustimmung von SZ, bäuerlichen Organisationen und Produzentenorganisationen. Die Kantone GR, AG und VS fordern höhere Ansätze. NW schlägt eine Abschaffung der Höchstbeträge vor, ebenso wie zwei Organisationen. Organisationen des Berggebiets betonen, dass das Beitragsverhältnis Tal- zu Sömmerungsgebiet beibehalten werden soll. Fünf Kantone (JU, UR, GL, FR, ZG), LDK und KOLAS lehnen die neuen Ansätze ab, da sie jene Kantone bestrafe, die einen höheren Anteil an reg. Biodiversität und Landschaftsqualität aufwiesen als andere. AG und Prométerre schlagen vor, dass höhere Beiträge von Seiten Natur-

schutz/BAFU für die Massnahmen eingesetzt werden.

Anhang 8, Ziff. 2.1.6, Bst. d und e:

Da es um eine formelle Anpassung im Rahmen der Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität handelt, gab es nur Zustimmungen.

Anhang 8, Ziff. 2.2.3

Mit der Einführung der digitalisierten Nährstoffbilanz wird die Dokumentation von Hofdüngerlieferungen über Lieferscheine und HODUFLU-Auszüge hinfällig. Im Kontrollpunkt Nährstoffbilanz für den Fall einer mangelhaften Nährstoffbilanz war bisher die Nachfrist nicht spezifiziert und wird daher auf 10- Tage in die DZV integriert. Die Kantone NW und SZ sowie der SBV, 13 weitere bäuerliche Organisationen und 16 weitere Organisationen lehnen die Einführung der 10-Tage-Nachfrist ab.