Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 21 Seiten
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nen zu sistieren, dies angesichts der laufenden Aufträge und Arbeiten zu den Motionen 19.3445 (Entschädigung im Scheidungsfall), 21.3374 (Sozialversicherungsschutz) und 22.4253 (Teilrevision des BGBB). Die dritte Petition wurde abgeschrieben, da das Anliegen bereits durch das Postulat 21.4581 (Klopfenstein Broggini; «Für einen gleichberechtigten Zugang von Frauen zur Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebs») aufgegriffen wurde.
1.5 Laufende Entwicklungen und zukünftige Herausforderungen
Die Studie «Frauen in der Landwirtschaft 2022» (Ziff. 1.2.2) hat gezeigt, dass mit Sensibilisierungsmassnahmen, einer umfassenden Beratung und einer fundierten Ausbildung viele positive Veränderungen erreicht werden können. So ist etwa bei der finanziellen Absicherung von Frauen in der Landwirtschaft die Situation weit besser als noch vor zehn Jahren. Mit dem vorgeschriebenen Sozialversicherungsschutz für die mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten wird zudem eine verbesserte Absicherung zum Standard werden, zumindest für all jene Betriebe, die Direktzahlungen beziehen. Dies hat das Parlament im Rahmen der Beratungen zur AP22+ in der Frühjahrssession 2023 so beschlossen. Die Umsetzung des Sozialversicherungsschutzes wird Teil des Verordnungspakets 2024 sein.
Sozialversicherungsschutz für mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten resp. Partnerinnen und Partner von eingetragenen Partnerschaften als Voraussetzung bei den Direktzahlungen
Um dazu beizutragen, die Absicherung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Partnerinnen und Partner von eingetragenen Partnerschaften auf landwirtschaftlichen Betrieben zu verbessern, wird die Ausrichtung von Direktzahlungen im Rahmen der Umsetzung der AP22+ an das Vorliegen eines Sozialversicherungsschutzes33 der Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Partnerinnen und Partner geknüpft werden.
Der Sozialversicherungsschutz wird aus zwei Teilen bestehen: einer Taggeldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit und einer Risiko-Vorsorge für die Zeit bis zum Erreichen des AHV-Alters.
Verschiedene Bestimmungen – die die Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Partnerinnen und Partner betreffen – müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Pflicht eines Sozialversicherungsschutzes gilt: Zivilstand, Alter, Mitarbeit auf dem Betrieb sowie kein eigenes Einkommen.
In gewissen Fällen sind Ausnahmen von der Pflicht eines Sozialversicherungsschutzes vorgesehen: bei schlechtem Gesundheitszustand der Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Partnerinnen und Partner, bei finanziellen Schwierigkeiten des Bewirtschafterpaars sowie beim Überschreiten einer gewissen Altersgrenze der Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Partnerinnen und Partner beim Inkrafttreten.
Im Scheidungsfall wirkt sich nicht nur das fehlende Einkommen oder die fehlende Entschädigung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten aus. Auch im Bereich des Güterrechts bestehen offenbar gewisse Unsicherheiten, die jedoch im Rahmen der Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts bereits angegangen werden.
Auch auf Stufe Bildung ist von weiteren Fortschitten auszugehen: Nach der aktuell (2023) noch
laufenden Revision der landwirtschaftlichen Grundbildung werden auch die höheren Berufsbildungen (Betriebsleiter/-in BP, Meisterlandwirt/-in HFP, Diplomierte Bäuerin / Diplomierter bäuerlicher Haushaltleiter) überprüft, weiterentwickelt und den neuen Herausforderungen und gesellschaftlichen
Ansprüchen angepasst.
Es ist also insgesamt davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten (u. a. Absicherung, Entlöhnung resp. Einkommensteilung für die betriebliche Arbeit) auch über den Generationenwechsel kontinuierlich weiter verbessern wird.
Somit stellt sich die Frage der Notwendigkeit einer verbindlichen Regelung der Verhältnisse der Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft durch den Gesetzgeber, zumal davon auszugehen ist,
33 Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+): BBl 2020 3955 - Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) (admin.ch); ab S. 4042 12/21