Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 21 Seiten
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• Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 198125 über die Unfallversicherung
(UVG): Nicht obligatorisch gemäss UVG versichert sind mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b FLG den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 20. Dezember 198226 über die Unfallversicherung; UVV). Auch beim Bezug eines Barlohnes fallen Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft praxisgemäss unter die Ausnahme von der Versicherungspflicht gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a UVV. Zwar erwähnt Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b FLG nicht ausdrücklich eine Gleichstellung der Ehegattinnen und Ehegatten mit den selbständigen Landwirten (d. h. den Betriebsleitern), die FLV nimmt jedoch an mehreren Stellen Bezug darauf. So gilt nach Artikel 1 Absatz 2 FLV der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers oder Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer. Eine freiwillige Unfallversicherung nach UVG ist nur möglich, wenn das Jahreseinkommen die Grenze von derzeit 44 460 Franken überschreitet (Art.
138 UVV). Bei Einkommen unter dieser Grenze kommt nur eine private Taggeldversicherung in Frage. Die Heilungskosten bei einem Unfall von nicht UVG-versicherten Personen sind über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgedeckt. Es besteht jedoch eine Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt), währenddessen im UVG die Heilbehandlung voll übernommen wird.
• Arbeitslosenversicherung: Mitarbeitende Familienangehörige der Betriebsleitenden sind von der
ALV-Beitragspflicht befreit (Art. 2 Abs. 2 Bst. b AVIG). Die Definition der Familienangehörigen ist gleich wie im Bereich der Unfallversicherung. Auch hier sind Ehegattinnen und Ehegatten nicht ausdrücklich erwähnt, sie werden in der Praxis jedoch den anderen Familienangehörigen gleichgestellt. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Jahre 1981, als er die übrigen mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft von der ALV-Beitragspflicht ausgenommen hat, die Ehegattinnen und Ehegatten mitgemeint hat. Auf die Leistungen hat die Ausnahme von der Beitragspflicht in den meisten Fällen kaum Auswirkung, denn Ehegattinnen und Ehegatten von Betriebsleitenden können während der Ehe keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Ein Unterschied besteht jedoch im Scheidungsfall: Während Personen, die bisher keine ALV-Beiträge bezahlt haben, nur einen maximalen Anspruch auf 90 Taggelder aufgrund einer Pauschale beanspruchen können (Art. 14 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 4 AVIG), haben jene, die Beiträge an die ALV bezahlt haben, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für eine deutlich längere Bezugsdauer (260 bis 520 Taggelder) und auf Basis des versicherten Verdiensts.
Die Gleichbehandlung der gegen Lohn mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten mit den übrigen im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen (insb. erwachsene Kinder, Schwiegersöhne und -töchter sowie Eltern der Betriebsleitenden)27 lässt sich in erster Linie mit dem Umstand erklären, dass die Zahlung von Löhnen an mitarbeitende Ehegattinnen lange Zeit selten war und sich deshalb die Frage nach dem damit verbundenen Versicherungsschutz kaum stellte. Dank der gestiegenen Sensibilisierung für die Wichtigkeit einer eigenen finanziellen Absicherung nimmt der Anteil der Frauen, die für ihre Arbeit im Betrieb einen Lohn beziehen, seit einigen Jahren stetig zu. Mittlerweile beziehen rund 66 Prozent28 der in den Landwirtschaftsbetrieben tätigen Ehegattinnen von Betriebsleitern einen Lohn oder gelten als selbstständig Erwerbende, während der Anteil der mitarbeitenden Frauen, die dafür kein Erwerbseinkommen beziehen und folglich nur über einen minimalen Versicherungsschutz verfügen, auf rund 34 Prozent gesunken ist29. Damit drängt sich die Frage auf, inwieweit die genannten Sonderregeln heute noch gerechtfertigt sind. Der Entscheid des Parlaments im Rahmen der AP22+, die Direktzahlungen vom Bestehen eines verbesserten Versicherungsschutzes der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten abhängig zu machen (Art. 70a Abs. 1 Bst. i LwG)30, zielt primär auf Frauen, die mangels Erwerbseinkommen keinen Zugang zu verschiedenen Sozialversicherungen haben (insb. berufli-
25SR 832.20
26 SR 832.202
27 Mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten der Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern werden auch für den Bezug der EO-Betriebszulage den übrigen mitarbeitenden Familienangehörigen gleichgestellt (Art. 14 Bst.. a EOV).
28 BFS, Bundesamt für Statistik (2021), gemäss der Zusatzerhebung der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 2020
29 BFS, Bundesamt für Statistik (2021), gemäss der Zusatzerhebung der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 2020
30 Diese Änderung wurde am 16. Juni 2023 angenommen (BBl 2023 1527) und ist aufgrund der Referendumsfrist noch nicht in Kraft.