Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 21 Seiten

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Die bestehenden Regelungen im ZGB tragen damit den Anliegen der Motion bereits ausreichend Rechnung und belassen den Eheleuten auch die nötige Gestaltungsfreiheit zur Regelung ihrer konkreten Vermögensverhältnisse. Insbesondere der Anspruch nach Artikel 165 ZGB ist heute auch bereits durchsetzbar. Sie gelten für alle Ehegattinnen und Ehegatten und alle Branchen, also auch für die Landwirtschaft. Eine Anpassung des ZGB wird vor diesem Hintergrund nicht als notwendig und zielführend erachtet. Die bestehenden Bestimmungen dürften in der Praxis allerdings zu wenig bekannt sein und umgesetzt werden. Von Bedeutung ist deshalb, dass die Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner Kenntnis der bestehenden Möglichkeiten haben, damit sie für sich diejenige Lösung treffen können, die ihren Interessen am meisten entspricht.

1.3.3 Sozialversicherungsrechtliche Sonderstellung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehe-

gatten in der Landwirtschaft

Die finanzielle Situation im Scheidungsfall ist massgebend davon abhängig, ob Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen geltend gemacht werden können. Von Bedeutung sind dabei in erster Linie die berufliche Vorsorge und die Arbeitslosenversicherung (ALV). Anlässlich einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben in der beruflichen Vorsorge in der Regel hälftig geteilt. Dadurch erwerben auch Ehegattinnen und Ehegatten, welche bisher nicht oder nur geringfügig versichert waren, ihr eigenes Vorsorgeguthaben. Dieses dient in erster Linie der Altersvorsorge, kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch bezogen werden, z. B. um Wohneigentum zu erwerben oder um den Start in eine selbstständige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die Arbeitslosenversicherung kennt sogar besondere Regeln für den Trennungs- und Scheidungsfall. Danach haben Personen, die nach der Trennung oder Scheidung eine Arbeitsstelle suchen, selbst dann für eine beschränkte Zeit Anspruch auf Leistungen der ALV, wenn sie zuvor keine ALV-Beiträge bezahlt haben (Art. 14 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198221; AVIG).

Der Umfang möglicher Ansprüche hängt vom Versicherungsschutz ab, welcher je nach sozialversicherungsrechtlichem Status variiert. So unterliegen selbstständig Erwerbende und Personen, die kein Erwerbseinkommen beziehen, nur den Versicherungsobligatorien in der AHV/IV/EO und der Krankenversicherung. Selbstständige haben die Möglichkeit, sich freiwillig in der beruflichen Vorsorge und gegen Erwerbsausfall bei Unfall zu versichern; die ALV steht ihnen aber nicht offen. Arbeitnehmende profitieren dagegen von einem umfassenden Versicherungsschutz gegen die genannten sozialen Risiken.

Diesbezüglich sticht die Landwirtschaft mit einer Besonderheit hervor: Auf den Betrieben mitarbeitende Familienangehörige, die zwar einen Lohn beziehen und deshalb sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmende gelten, werden gestützt auf besondere Ausnahmebestimmungen den Selbstständigen gleichgestellt und nicht von allen obligatorischen Arbeitnehmerversicherungen erfasst. Somit gelten auch für gegen Lohn mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten folgende Sonderregeln22:

• Berufliche Vorsorge: Mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten der Betriebsleiterinnen oder der

Betriebsleiter in der Landwirtschaft sind von der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge ausgenommen (Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 der Verordnung vom 18. April 198423 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV2). Sie können sich zu den gleichen Bedingungen wie selbstständig Erwerbende freiwillig versichern.

• Familienzulagen in der Landwirtschaft: Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 11. November

195224 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) gelten mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten der Betriebsleitenden nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmende. Auf ihren Löhnen sind deshalb keine Beiträge an die Familienausgleichskasse geschuldet. Für den Bezug von Familienzulagen gelten sie wie die Betriebsleitenden als selbstständigerwerbend (Art. 3 Abs. 1 FLV).

21SR 837.0

22Neben den erwähnten Sonderregeln für gegen Lohn mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartnern gibt es einen weiteren Fall, in dem diese Personen den mitarbeitenden Familienangehörigen gleichgestellt sind: die Betriebszulage in der EO.

23 SR 831.441.1

24 SR 836.11