Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 21 Seiten

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2.3 Alternative Variante: Bestimmung im 4. Titel «Soziale Begleitmassnahmen» LwG

Ebenfalls geprüft wurde eine alternative Variante unter dem 4. Titel «Soziale Begleitmassnahmen» im LwG. Auch diese Variante wurde aus verschiedenen Gründen verworfen: Erstens wurde dieser 4. Titel ursprünglich geschaffen, um landwirtschaftliche Betriebe zu unterstützen, die sich im Rahmen des Übergangs von der Preisstützungspolitik zum Direktzahlungssystem in finanziellen Schwierigkeiten befanden36. Dieser Zweck ist in den Artikeln 78–86 LwG ersichtlich. Ausserdem knüpfen diese Artikel analog zu den Strukturverbesserungsmassnahmen die Gewährung von Finanzhilfen an eine SAK-Grenze von 1,0 (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a LwG). Was Artikel 86a LwG über Umschulungsbeihilfen betrifft, so wurde dieser verabschiedet, um die Ausweitung benachbarter landwirtschaftlicher Betriebe zu ermöglichen37. Damit wird deutlich, dass die Artikel 78–86a LwG eine strukturelle und keine individuelle Tragweite haben. Zweitens wird die soziale Begleitmassnahme «Betriebshilfe» nur in wenigen Fällen (2021: 133 Betriebe) in Anspruch genommen; die Massnahme «Umschulungsbeihilfe» ist im Jahr 2019 ausgelaufen und es werden keine Personen mehr unterstützt. Mit einer Lösung unter dem 4. Titel LwG würden somit zu wenige Betriebe erreicht. Aus diesem Grund hat der Bundesrat auch diese Alternativ-Lösung nicht weiterverfolgt.

3 Beantragte Neuregelung

Gestützt auf den Vorschlag von SBLV und SBV (Ziff. 2.1) stellt der Bundesrat die folgende gesetzliche Anpassung im Rahmen der Vernehmlassung zur Diskussion:

Bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern soll für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eine neue Voraussetzung gelten: Eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit durch eine ausgewiesene Fachperson und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohnes oder eines Teiles des Einkommens.

Der Nachweis soll durch eine Selbstdeklaration erfolgen, welche von beiden Ehegattinnen und Ehegatten oder beiden eingetragenen Partnerinnen und Partnern unterschrieben wird. Der Bundesrat möchte sich mit der «und/oder»-Formulierung Möglichkeiten schaffen, um auf Verordnungsstufe verschiedene Fälle unterschiedlich regeln zu können. Beispielsweise könnte die neue Voraussetzung bei Investitionen ab 500 000 Franken eine verpflichtende Lohnzahlung oder Einkommensteilung der Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner verlangen.

3.1 Einbettung der Neuregelung in das System der Strukturverbesserungen

Im 5. Titel des LwG werden die Strukturverbesserungen geregelt. In Artikel 87 LwG werden die mit der Gewährung von Finanzhilfen (Beiträge à fonds perdu; zinslose rückzahlbare Investitionskredite) angestrebten Ziele aufgeführt. An die Gewährung werden verschiedene Voraussetzungen geknüpft (vgl. Art. 89 LwG; z. B. Betriebsgrösse, langfristige Existenz des Betriebes, Finanzierbarkeit und Tragbarkeit,

geeignete Ausbildung). Die Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 202238 (SVV) enthält die spezifischen Ausführungsbestimmungen zum Strukturverbesserungsrecht des LwG und damit auch zu den Voraussetzungen an die Gewährung von entsprechenden Finanzhilfen (vgl. z.B. Art. 6 SVV zur Betriebsgrösse).

Im Rahmen der Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen werden beispielsweise Investitionen unterstützt, die insbesondere bei der Errichtung von Ökonomiegebäuden ein erhebliches Investitionsvolumen umfassen können. Grosse Investitionen setzen bereits heute eine solide Finanzierungs- und Tragbarkeitsrechnung voraus. Tragbarkeitsbeurteilungen, d. h. Wirtschaftlichkeits- und Risikobetrachtungen, versuchen die Zukunft abzubilden, ohne sie vorwegnehmen zu können. Die Unterstützung durch Bund und Kanton erfolgt subsidiär zur zumutbaren Selbsthilfe. Die Berechnung basiert primär auf ökonomischen Überlegungen zu den Investitionen und den damit verbundenen Kosten. Es wird beurteilt, ob die Investition für die Bauernfamilie unter Berücksichtigung des privaten Konsums

36 Roland Norer, Kommentar zum Landwirtschaftsgesetz, Bern, 2019, S. 663–664, § 3 zu Art. 78 LwG

37 Ebd., S. 692, § 2 zu Art. 86a LwG

38 SR 913.1