Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 21 Seiten
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4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung auf die Gesellschaft sind indirekter Art: Mit der Stärkung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft für den Scheidungsfall kann eine breitere Sensibilisierung gegen nachteilige Folgen einer Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft erwirkt werden.
Die beantragte Neuregelung als Voraussetzung für die Vergabe von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen führt zu einer Stärkung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft und dient somit der Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann in der Landwirtschaft.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Legislaturplanung
Die Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der Motion 19.3445 ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202040 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202041 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Um dem Auftrag des Parlaments nachzukommen (Überweisung der Motion an den Bundesrat), ist dieses Geschäft dem Parlament trotzdem zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
Gleichstellungsstrategie 2030
Der Bundesrat hat am 28. April 2021 die Gleichstellungsstrategie 2030 verabschiedet. Es ist die erste nationale Strategie des Bundes mit dem Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern gezielt zu fördern. Sie konzentriert sich auf vier zentrale Themen: die Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben, die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Prävention von Gewalt und die Bekämpfung von Diskriminierung. Die Gleichstellungsstrategie 2030 ist durch einen detaillierten und regelmässig aktualisierten Aktionsplan ergänzt (www.gleichstellung2030.ch42).
Die Umsetzung der Motion 19.3445 ist bei Handlungsfeld 2 «Vereinbarkeit und Familie» resp. dem Ziel 2.4 «Das Armutsrisiko von Familien, insbesondere von Einelternhaushalten, hat sich verringert» eine Massnahme des Aktionsplans der Gleichstellungsstrategie (www.gleichstellung2030.ch/de/2.1.4.243).
6 Rechtliche Aspekte
Nachfolgend ein Überblick zur Verfassungsmässigkeit der beantragten Umsetzung sowie zur Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderung stützt sich auf die Artikel 104 und 104a der Bundesverfassung (BV)44. Diese räumen dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben im Bereich der Agrarpolitik ein. Insbesondere beauftragt der Einleitungssatz von Artikel 104 Absatz 1 BV den Bund, dafür zu sorgen, dass die Landwirtschaft die Anforderungen der nachhaltigen Produktion einhält. Die Nachhaltigkeit umfasst drei Dimensionen: eine wirtschaftliche, ökologische und soziale45], wobei letztere erfüllt ist, solange eine ausreichend hohe Anzahl von Personen in der Landwirtschaft tätig ist46. Eine Verbesserung der finanziellen Absicherung von Ehegattinnen und Ehegatten, die im Familienbetrieb mitarbeiten, entspricht diesem Ziel.
40 BBl 2020 1777
41 BBl 2020 8385
42 www.gleichstellung2030.ch
43 www.gleichstellung2030.ch/de/2.1.4.2
44 SR 101
45 Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) vom 12. Februar 2020, BBl 2020 3955, S. 4177
46 Klaus Vallender et al., Sankt Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich, 2014, S. 1915, § 6 zu Art. 104 Abs. 1 BV; Bernhard Waldmann et al., Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel, 2015, § 22 zu Art. 104 Abs. 1 BV 18/21