Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Die wirtschaftliche Bedeutung der Frauen für die Betriebe nimmt zu – in der Betriebsleitung, in der Mitarbeit auf dem Betrieb oder durch ausserbetriebliche Tätigkeit. Besonders die jungen Frauen bis 35 Jahre übernehmen vermehrt leitende Tätigkeiten und tragen so wesentlich zum Betriebseinkommen bei. Die Hälfte der jüngeren befragten Frauen gab in der Umfrage an, in ihrem Verantwortungsbereich mehr als 50 Prozent des Betriebseinkommens zu erzielen. 55 Prozent aller befragten Frauen (also Betriebsleiterinnen; Ehegattinnen, Mütter, Schwestern etc. von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern) erhalten einen Lohn oder erzielen ein Einkommen für ihre betriebliche Arbeit. Gemäss der Zusatzerhebung der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 20206 liegt bei 66 Prozent der Ehegattinnen von Betriebsleitern für ihre betriebliche Arbeit eine eigene AHV-Abrechnung als unselbständig oder selbständig Erwerbende vor. Ein gutes Drittel der Teilnehmerinnen an der Umfrage gab an, Eigentümerin oder Miteigentümerin des Betriebes zu sein, auf dem sie leben. Der Anteil der Frauen, die sich als alleinige Bewirtschafterin eines Betriebes bezeichnen, ist seit der letzten Umfrage 2012 von 5 auf 9 Prozent gestiegen. Über zwei Drittel gaben an, den Betrieb gemeinsam mit ihrem Ehegatten zu leiten.
Die Absicherung hat sich im Laufe der letzten zehn Jahre deutlich verbessert: Der Anteil der Frauen ohne eigene soziale Absicherung und Vorsorge ist gemäss Umfrageergebnisse von 12 Prozent (2012) auf 4 Prozent (2022) gesunken. 57 Prozent der befragten Frauen verfügen mittlerweile über eine
3. Säule (2012: 43 %). Zu dieser positiven Entwicklung haben die Beratung, Sensibilisierungskampagnen sowie Aus- und Weiterbildung ebenso wie die ausserbetriebliche Tätigkeit beigetragen. Der Grossteil der Frauen (56 %) hat Kapital in den Betrieb eingebracht, häufig ohne Darlehensvertrag (38 %), seltener mit Vertrag (11 %).
1.3 Rechtlicher Rahmen
In diesem Abschnitt wird das geltende Recht in den für die Motion relevanten Gesetzesbereichen dargelegt. Insbesondere wird erörtert, ob es auf Gesetzesebene in Bezug auf das Anliegen der Motion einen Handlungsbedarf gibt.
1.3.1 Landwirtschaftliche Gesetze
Für die Landwirtschaft und die Agrarpolitik sind insbesondere das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19987 (LwG), das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19918 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19859 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) sowie das Bundesgesetz vom 20. Juni 195210 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) relevant. Weder das LwG noch die weiteren genannten Gesetze enthalten konkrete Normen, welche sich mit der angemessenen Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall befassen. Die Gesetze enthalten auch keine Delegationsbestimmung, welche es dem Bundesrat ermöglicht, Regelungen zur Vermeidung von nachteiligen Folgen einer Scheidung zu erlassen oder darauf einzuwirken. Die geltenden Bestimmungen im Landwirtschaftsrecht decken die Anliegen der Motion somit nicht ab.
1.3.2 Zivilgesetzbuch
Das Zivilgesetzbuch (ZGB)11 enthält die massgebenden Bestimmungen in Bezug auf das Familienrecht, die Rechte und Pflichten der Ehegattinnen und Ehegatten wie auch zur Scheidung und die damit verbundenen Folgen. Diese Bestimmungen gelten für alle Ehegattinnen und Ehegatten – auch für diejenigen im Landwirtschaftsbereich – gleichermassen. Auf die eingetragenen Partnerschaften findet das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 200412 (PartG) entsprechend Anwendung.
6BFS, Bundesamt für Statistik (2021), gemäss der Zusatzerhebung der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 2020
7 SR 910.1
8 SR 211.412.11
9 SR 221.213.2
10SR 836.1
11SR 210