Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 21 Seiten
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arbeiten dabei in der Regel eng mit Projektplanern, kantonalen Amtsstellen und der landwirtschaftlichen Beratung zusammen.
Den Vorschlag 1b brachten der SBV und SBLV schon früher ein (etwa bei der Ausarbeitung für die Umsetzung des Sozialversicherungsschutzes im Januar 2020). Er ist auch Gegenstand in der Petition 21.2047 (siehe Ziff. 1.4), die im Rahmen der «Frauensession 2021» im Herbst 2021 verabschiedet wurde. Anzufügen ist auch, dass in gewissen Kantonen bereits eine ähnliche Lösung umgesetzt
(Nachweis einer Gesamtversicherungsberatung gemäss Art. 29 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung des Kantons SZ) bzw. eine Strategie analog der beantragten Neuregelung eingeführt wurde (Strategie des Kantons JU zur Priorisierung von Strukturverbesserungen).
Der Vorschlag 1b beinhaltet den Makel, dass dieser nicht alle landwirtschaftlichen Betriebe abdeckt, sondern nur diejenigen, die überhaupt berechtigt sind, Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen zu beantragen. Diese Betriebe müssen zum Beispiel eine gewisse Grösse gemessen in Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen (in der Regel grösser als 1 SAK, in gefährdeten Gebieten liegt die Grenze tiefer).
Rund 70 Prozent35 der landwirtschaftlichen Betriebe sind grösser als 1 SAK. Da nebst der Betriebsgrösse noch weitere Eintretenskriterien (z. B. Ausbildungsanforderungen) erfüllt sein müssen, dürften es insgesamt weniger als 70 Prozent aller Betriebe sein, die von der neuen Voraussetzung erfasst sind. Die Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen sind primär auf das Berggebiet ausgerichtet und haben zum Zweck, die Grundlagen der landwirtschaftlichen Produktion zu verbessern. Bei kleineren (Berg-)Betrieben und Betrieben ohne Investitionsbedarf dürfte die Problematik der ungenügenden Absicherung weniger verbreitet sein, weil auf solchen Betriebsstrukturen oft ein ausserlandwirtschaftliches Einkommen notwendig ist, mit dem automatisch eine zusätzliche Absicherung verbunden ist. Ausserdem wird bei kleinen Betrieben, die kein landwirtschaftliches Gewerbe sind, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Falle einer Scheidung der Verkehrswert (und nicht der Ertragswert wie bei grösseren Betrieben) herangezogen. Dies ist für die nicht Eigentümer-Ehegattinnen und Ehegatten (in der Regel Frauen) vorteilhafter.
2.2 Alternative Variante: Bestimmung im 7a. Titel «Weitere Bestimmungen» LwG
Eine geprüfte, aber verworfene alternative Lösung ist die Formulierung eines generellen Artikels im 7a. Titel («Weitere Bestimmungen») des LwG: Denkbar wäre beispielsweise eine gemeinsame Bestimmung für die neuen Voraussetzungen bei den Direktzahlungen und den Strukturverbesserungen, die an die Stelle des kürzlich vom Parlament verabschiedeten Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe i LwG (Nachweis Sozialversicherungsschutz als Voraussetzung für Direktzahlungen) und den weiter unten erläuterten Entwurf von Artikel 89 Absatz 4 LwG (Voraussetzung für Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen) treten würde. Diese generelle Bestimmung könnte mit einer allgemeinen Sanktionsregelung versehen werden, damit allfällige Missstände sanktioniert werden können. Eine solche Bestimmung hätte den Vorteil, dass sie eine grössere Anzahl von Ehegattinnen und Ehegatten gleichermassen erreichen würde, da sie keine Ungleichheiten aufgrund des Kriteriums der Anzahl SAK pro Betrieb schaffen würde (siehe Ziff. 6.1 unten).
Die Prüfung dieser alternativen Variante weist verschiedene Nachteile auf: Ein allgemein gefasster LwG-Artikel hätte primär symbolischen Wert und wäre für die Kantone sehr schwierig beim Vollzug bzw. bei der Kontrolle. Sanktionen sind nur im Zusammenhang mit konkreten Förderinstrumenten (Direktzahlungen, Strukturverbesserungsmassnahmen) zielführend und möglich. Zudem ist der Bundesrat der Ansicht, dass so zeitnah nach der Beschlussfassung des Parlaments zur AP22+ und damit zur Einführung des Nachweises eines Sozialversicherungsschutzes bei den Direktzahlungen nicht bereits wieder eine andere Lösung auf Gesetzesstufe vorgeschlagen werden sollte. Mit dem Beschluss der
AP22+ bei den Direktzahlungen und der beantragten Neuregelung bei den Strukturverbesserungen erreicht man aus Sicht des Bundesrates eine zweckmässige Gesamtwirkung. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat diese alternative Variante verworfen.
35 BLW, Bundesamt für Landwirtschaft, unveröffentlichte Berechnung vom 3. August 2023