Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 21 Seiten

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Die in den Artikeln 104 und 104a BV aufgeführten Aufgaben sollen unter anderem mit dem Instrument der Strukturverbesserungen (Strukturverbesserungsbeiträge und Investitionskredite) erfüllt werden.

Dazu hat der Bund rechtliche Regelungen für Strukturverbesserungen erlassen (5. Titel des LwG). Um einen zweckmässigen, wirkungsvollen und rechtsgleichen Einsatz der Strukturverbesserungsgelder zu ermöglichen, knüpft der Bund die Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten bereits heute an eine Reihe von Voraussetzungen (z. B. Betriebsgrösse, langfristige Existenz des Betriebes, Finanzierbarkeit und Tragbarkeit, geeignete Ausbildung). Mit der neu vorgeschlagenen Änderung des LwG sollen die bisherigen umfangreichen Voraussetzungen durch den Bundesrat um weitere Voraussetzungen ergänzt werden können. Die Änderung steht in Einklang mit den Zielvorgaben aus den Artikeln 104 und 104a BV.

Anzufügen ist, dass grundsätzliche, verfassungsrechtliche Bedenken angeführt werden könnten: Aufgrund des Kriteriums der Standardarbeitskraft (SAK) in Artikel 3 Absatz 1 SVV und der Tatsache, dass die Strukturverbesserungen – zumindest bei den Beiträgen à fonds perdu – vor allem auf die Betriebe in den Bergregionen ausgerichtet sind, besteht die Befürchtung, dass zu viele Ehegattinnen und Ehegatten von Betrieben aus den anderen Gebieten von der neuen Regelung ausgeschlossen würden. Die Motion fokussiert aber auf alle Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragenen Partnerinnen und Partnern in landwirtschaftlichen Betrieben und wird durch die vorgeschlagene Lösung daher nur teilweise erfüllt. Die beantragte Neuregelung führt sowohl zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Landwirtschaft, als auch zu einer Ungleichbehandlung zwischen Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragenen Partnerinnen und Partnern in bäuerlichen Familienbetrieben und Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragenen Partnerinnen und Partnern in nicht bäuerlichen Familienbetrieben.

Letztere sind ähnlichen Risiken ausgesetzt, die aber nicht durch vergleichbare Anreize adressiert werden.

6.2 Erlassform und Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage beinhaltet eine wichtige rechtsetzende Bestimmung, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen ist.

Mit Artikel 89 Absatz 4 LwG werden neue Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die konkreten Voraussetzungen festzulegen, welche ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen erfüllen müssen, um die Ehefrau, den Ehemann, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, die auf dem Betrieb mitarbeiten, gegen nachteilige Folgen einer Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft abzusichern.

6.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

CEDAW

Das wichtigste internationale Instrument zur Gleichstellung von Frau und Mann ist das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW). Es wurde 1997 von der Schweiz ratifiziert.

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens verbunden ist die Verpflichtung, regelmässig den Stand der Umsetzung darzulegen. Die Berichte werden jeweils dem CEDAW-Ausschuss der UNO präsentiert. Dieser Ausschuss würdigt das Erreichte und formuliert Empfehlungen für eine verbesserte Umsetzung des Übereinkommens. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann nimmt jeweils eine führende Rolle bei der Berichterstattung ein.

Die Frauen in der Landwirtschaft gehören gemäss CEDAW zu den benachteiligten und marginalisierten Frauengruppen, daher wird in jedem Bericht über ihre Situation informiert. Im November 2020 hat die Schweiz im Rahmen des Sechsten periodischen Berichts Antworten auf die Fragen in der List of Issues47 erstellt.

47 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW); Antworten der Schweiz auf die Fragen in der List of Issues im Hinblick auf den Sechsten periodischen Bericht; Bern, November 2020 19/21