Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 21 Seiten
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gung. Die angemessene Entschädigung kann sowohl in Form von periodischen Leistungen als auch als Einmalleistung ausgerichtet werden.17
Ob die Arbeitsleistung über das in der betreffenden Familie Übliche in aussergewöhnlicher Weise hinausgeht, muss aus objektiver Sicht für jene Zeit beurteilt werden, in welcher die Mehrarbeit geleistet wurde. Dabei ist eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen. Massgebend sind unter anderem die Dauer, das Ausmass, die Regelmässigkeit und die Bedeutung des Arbeitseinsatzes. Eine Rolle spielen kann auch, ob die Mitarbeit für die Erhöhung der Rentabilität des Unternehmens des Anderen oder gar für die Erhaltung notwendig war. Ferner gilt es zu berücksichtigen, ob die entsprechende Person neben ihrer Mitarbeit zusätzlich Familienarbeit geleistet hat. Im Sinne einer Faustregel wird grundsätzlich dann von einem aussergewöhnlichen Arbeitseinsatz auszugehen sein, wenn die betreffende Arbeit sonst von einer zu entlöhnenden Drittperson hätte erledigt werden müssen. Nebst der Qualifikation der Mitarbeit als solcher wird auch dem Güterstand der Eheleute Beachtung geschenkt. Dies jedenfalls insoweit, als bei Gütertrennung einem Anspruch auf Vergütung nach Artikel 165 ZGB eher stattgegeben wird, weil sonst die mitarbeitende Person an Einkommens- und Vermögenssteigerungen der anderen nicht teilhätte.18 Mit Blick auf die Mitarbeit einer Ehegattin oder eines Ehegatten im landwirtschaftlichen Betrieb darf wohl in vielen Fällen davon ausgegangen werden, dass diese Kriterien erfüllt sind.
Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach Artikel 165 ZGB verjährt während der Ehe nicht (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR) und kann sowohl während der Ehe als auch (aber spätestens) im Zeitpunkt der Scheidung gefordert werden (BGE 123 III 437 f. E. 4c).19
Im Hinblick auf die vom Schweizer Bauernverband (SBV) und vom Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) angeregte Information zu Artikel 213 ZGB (vgl. Ziff. 2.1, Vorschlag 2a) ist an dieser Stelle zusätzlich auf die im geltenden Güterrecht vorgesehenen Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe hinzuweisen: Unterstehen die Ehegattinnen und Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB), so werden für die Berechnung des zu teilenden Betrags (Vorschlag) die Vermögenswerte grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet (Art. 211 ZGB). Für die landwirtschaftlichen Gewerbe besteht hier eine Ausnahme: Diese werden, sofern eine Ehegattin oder ein Ehegatte als Eigentümer dieses selber weiterbewirtschaftet, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Ertragswert eingesetzt (Art. 212 ZGB). Der Anrechnungswert kann aber angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 213 ZGB). Diese Bestimmung erlaubt es, dem Einzelfall Rechnung zu tragen. Besondere Umstände können beispielsweise auch Unterhaltsbedürfnisse des anderen Ehegatten sein (Art. 213 Abs. 2 ZGB). Der Erlass dieser Regelungen wurde insbesondere damit begründet, dass der Erhalt des landwirtschaftlichen Gewerbes in der Familie und die Selbstbewirtschaftung verwirklicht werden können und nicht durch eine Bewertung zum Verkehrswert verunmöglicht werden sollte.20
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für beide von der Motion vorgeschlagenen Lösungsansätze im geltenden Recht bereits gesetzliche Regelungen zu deren Umsetzung bestehen:
• Zum einen sind die Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner frei,
die Mitarbeit einer Ehegattin oder eines Ehegatten oder einer Partnerin oder eines Partners im Gewerbe des anderen vertraglich zu regeln und die Auszahlung eines Erwerbseinkommens im Rahmen eines Vertrages zu vereinbaren.
• Zum anderen können die Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Part-
ner für ihre Mithilfe im Gewerbe des anderen einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Scheidungsfall geltend machen, wenn eine vertragliche Regelung fehlt (Art. 165 ZGB), sofern ihre Leistung über den Beitrag zum Familienunterhalt (Art. 163 ZGB) erheblich hinausgeht.
17 VERENA BRÄM / FRANZ HASENBÖHLER, in: Zürcher Kommentar, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Art. 159-180, 3. Auflage, Zürich 1998, Art. 165 N. 109.
18 BERNHARD ISENRING / MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage, 2022, Art. 165 N 5, m. w. H.
19 TUOR / SCHNYDER / SCHMID / JUNGO, a.a.O., § 28 Rz. 36.
20 Vgl. Materialien zur Scheidungsrechtsrevision, i. K. seit 1.1.1988.