Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Der mit der vorliegend überwiesenen Motion vorgeschlagene erste Lösungsansatz (Ziff. 1 und 2 im Motionstext) zielt darauf ab, eine gesetzliche Pflicht für die Auszahlung eines Einkommens für geleistete Mitarbeit im Betrieb vorzusehen.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere der geltende Artikel 168 ZGB, der festhält, dass Ehegattinnen und Ehegatten miteinander Rechtsgeschäfte abschliessen können. Oftmals arbeiten die Ehegattinnen und Ehegatten auf einem bäuerlichen Familienbetrieb zusammen. Je intensiver diese Zusammenarbeit ist und über das Mass des Üblichen hinausgeht, umso bedeutender sind klare Abmachungen und Regelungen. Verträge sind deshalb gerade auch zwischen Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft wichtig. Die Mitarbeit einer Ehegattin oder eines Ehegatten im Betrieb des anderen kann deshalb aufgrund eines Vertragsverhältnisses, sei dies ein im Obligationenrecht (OR)13 geregelter Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR), ein Auftrag (Art. 394 ff. OR) oder ein Gesellschaftsvertrag (z. B. eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR), geregelt werden. Je nach Art des Rechtsgeschäfts sind die im Betrieb mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten somit als Arbeitnehmer, als Selbständigerwerbende oder als Gesellschafter zu qualifizieren und können die entsprechenden Forderungen geltend machen.

Bereits nach geltendem Recht besteht damit die Möglichkeit für die Ehegattin oder den Ehegatten, die Auszahlung eines Einkommens an die oder den im Betrieb mitarbeitende Ehegattin oder mitarbeitenden Ehegatten zu vereinbaren. Die Motion zielt indessen darauf ab, die Situation im Scheidungsfall zu verbessern. Dazu ist festzuhalten, dass ein regelmässiges Erwerbseinkommen die Stellung der mitarbeitenden Ehegattin oder des mitarbeitenden Ehegatten insbesondere dahingehend verbessert, als diese oder dieser während der Ehe über ein eigenes Einkommen verfügen und sich auch eine eigene Vorsorge aufbauen kann.14 Die Eheleute sind hier frei, Vereinbarungen zu treffen und die für sie im konkreten Fall geeignetste Lösung zu wählen. Wie die neuste Erhebung zu den Frauen in der Landwirtschaft 2022 (vgl. Ziff. 1.2.2) aufzeigt, steigt das Bewusstsein für die Notwendigkeit von vertraglichen Regelungen. Rund zwei Drittel15 der auf dem Betrieb mitarbeitenden Ehegattinnen nutzt diese gesetzliche Möglichkeit und verfügt bereits über ein entsprechendes Einkommen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Auszahlung eines regelmässigen Erwerbseinkommens den landwirtschaftlichen Betrieb stark belasten könnte. Gerade bei kleineren und ertragsschwächeren Betrieben dürfte eine entsprechende Pflicht nur schwer umsetzbar sein.

Der zweite Lösungsansatz der Motion (Ziff. 3 im Motionstext) verlangt die Auszahlung einer

angemessenen Entschädigung im Scheidungsfall für geleistete Mitarbeit im Betrieb. Auch

diesbezüglich besteht im geltenden Recht bereits für alle Ehegattinnen und Ehegatten eine

entsprechende gesetzliche Regelung: Haben die Ehegattinnen und Ehegatten keinen Vertrag abgeschlossen, kann unter Umständen ein familienrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden (Art. 165 ZGB). Die entsprechende Bestimmung in Artikel 13 PartG ist Artikel 163 ZGB nachgebildet und verweist im Übrigen auf die Artikel 163-165 ZGB, weshalb Lehre und Rechtsprechung zum ehelichen Unterhalt im Bereich der eingetragenen Partnerschaften sinngemäss heranzogen werden können.16

Gemäss Artikel 163 ZGB sorgen die Ehegattinnen und Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1). Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2). Hat eine Ehegattin oder ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Betrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat sie oder er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 165 Abs. 1 ZGB), sofern der ausserordentliche Beitrag nicht aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines anderen Rechtsverhältnisses geleistet wurde (Art. 165 Abs. 3 ZGB). Wird ein Erwerbseinkommen gestützt auf eine vertragliche Regelung ausbezahlt, so gibt es keinen Raum mehr für eine Entschädi-

13 SR 220

14 Vgl. zum Ganzen RIEMER-KAFKA GABRIELA / MESSERLI PATRICIA, Die Stellung der im Betrieb mitarbeitenden Bäuerin aus sozialversicherungs- und familienrechtlicher Sicht, in: Blätter für Agrarrecht, Heft 1/3, 54. Jahrgang, 2020, S. 25-51, S. 47.

15 BFS, Bundesamt für Statistik (2021), gemäss der Zusatzerhebung der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 2020

16 PETER TUOR / BERNHARD SCHNYDER / JÖRG SCHMID / ALEXANDRA JUNGO, ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, 2015, § 30 Rz. 7. 7/21