Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 21 Seiten

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dass die neue Generation von Landwirtinnen und Landwirten sowie Bäuerinnen ihre Beziehung

vermehrt selbständig organisieren und entsprechende Vereinbarungen vorsehen wird.

2 Geprüfte Alternativen

2.1 Vorschläge der Branche

Als landwirtschaftliche Interessensvertreter wurden der SBV und der SBLV frühzeitig in die Überlegungen zur Umsetzung der Motion einbezogen. Es fanden zwei Hearings statt. Im Nachgang an das erste Hearing mit dem SBV und SBLV haben die Vorstände der beiden Verbände einen Umsetzungsvorschlag zur Motion 19.3445 genehmigt und der Verwaltung zugestellt. Einleitend halten die beiden Verbände fest, dass sie eine Änderung auf gesetzlicher Ebene (BGBB, FLG und ZGB) sowie eine Verbindung mit den Direktzahlungen strikte ablehnen. Konkret schlagen sie präventive Massnahmen und solche für den Scheidungsfall vor:

Vorschläge des SBV und SBLV vom 19. Mai 2022

1. Präventive Massnahmen

Vorschlag 1a: Sensibilisierungsmassnahme / Information

a. Integration in Sensibilisierungskampagne, b. Aufnahme in Lehrplan Bildung

Vorschlag 1b: Verpflichtung für Investitionskredite (IK) / Starthilfe

a. Beratungspflicht oder b. Nachweis Auszahlung Barlohn/Einkommensteilung;

betrifft: Strukturverbesserungsverordnung SVV34

2. Massnahmen für den Scheidungsfall

Vorschlag 2a: Fachbeiträge zu Art. 213 ZGB: Erhöhung Anrechnungswert bei besonderen Umstän-

den

Vorschlag 2b: Gewährung von Betriebshilfedarlehen für Forderungen aus Güterrecht im Falle einer

Scheidung ermöglichen; betrifft: Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft SBMV

Die verstärkte Sensibilisierung und die Informationstätigkeit via Fachbeiträge (Vorschläge 1a und 2a) können ohne gesetzlichen Anpassungsbedarf umgesetzt werden. Sie obliegen in grossen Teilen in der Verantwortung der Branche selber. Der Bundesrat begrüsst die Umsetzung dieser beiden Vorschläge und erachtet sie als zielführende Informationsmassnahmen. Die Gewährung von Betriebshilfedarlehen im Falle einer Scheidung (Vorschlag 2b) ist bereits heute gemäss geltender Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft möglich (Tatbestand der Behebung einer unverschuldeten finanziellen Bedrängnis gilt auch im Scheidungsfall). Somit sind auch bei diesem Vorschlag keine gesetzlichen Anpassungen nötig.

Gesetzgeberischen Handlungsbedarf ergibt sich einzig beim Vorschlag für eine Anpassung der SVV (Vorschlag 1b). Es soll dabei eine neue Voraussetzung bei der Vergabe von Investitionskrediten eingeführt werden: Der Vorschlag verlangt entweder eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit durch eine ausgewiesene Fachperson, oder den Nachweis der Auszahlung eines Barlohnes oder eines Teiles des Einkommens.

Beurteilung einer neuen Voraussetzung bei der Vergabe von Investitionskrediten (Vorschlag 1b):

Gesetzesanpassung erforderlich

Generell gibt es bei den Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen (Beiträge à fonds perdu, Investitionskredite) keine unterschiedlichen Eintretenskriterien bzw. Voraussetzungen. Die vorgeschlagene Verknüpfung der Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen mit einer Beratung oder einem Auszahlungsnachweis ist nicht neu. Bereits heute werden bei grossen Investitionen betriebswirtschaftliche, technische und rechtliche Fragen beraten und geprüft. Die Gesuchstellenden

34 SR 913.1