Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 21 Seiten
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Übersicht
Die in der Sommer- bzw. Herbstsession 2021 überwiesene Motion 19.3445 Fraktion BD «Ange-
messene Entschädigung im Scheidungsfall» verlangt vom Bundesrat einen Gesetzesvorschlag, mit dem sichergestellt werden kann, dass Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten bei einer Scheidung für ihre Arbeit
finanziell angemessen entschädigt werden. In Zusammenarbeit mit der Branche wurde ein Vor-
schlag erarbeitet. Dieser sieht vor, dass bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft
lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern als Voraussetzung für die Gewährung von Fi-
nanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen (5. Titel des Landwirtschaftsgesetzes)
eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohnes oder eines Teiles des Einkom-
mens eingeführt wird.
Ausgangslage
Seit über 20 Jahren führt das Bundesamt für Landwirtschaft ein Monitoring über die soziale Situation von Bauernfamilien durch. Ein zentrales Element ist dabei die Analyse der Situation der Frauen in der Landwirtschaft. Die Studie «Frauen in der Landwirtschaft 2022» untersuchte nach 2002 und 2012 die Situation der Frauen zum dritten Mal. Es zeigte sich, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Frauen zunimmt – mit der Betriebsleitung, der Arbeit auf dem Betrieb oder der ausserbetrieblichen Tätigkeit. Und ihre soziale und finanzielle Absicherung hat sich im Laufe der letzten zehn Jahre deutlich verbessert. Eine weitere Studie1 zeigte auf, dass es in der Landwirtschaft beinahe doppelt so häufig zu einem strittigen Scheidungsverfahren («Kampfscheidung») im Vergleich zur übrigen Bevölkerung kommt. Von den Personen, welche ohne strittiges Verfahren zu einer Einigung kamen, haben drei Viertel – insbesondere die betroffenen Frauen – bewusst auf eigene Ansprüche verzichtet.
Inhalt der Vorlage
Um dem Auftrag der Motion 19.3445 nachzukommen, wurde der gesetzgeberische Handlungsbedarf juristisch abgeklärt. Die Abklärung zeigte, dass die für alle Branchen gültigen Regelungen im Zivilgesetzbuch ausreichend sind, um dem Anliegen der Motion Rechnung zu tragen. Die Bestimmungen dürften in der Praxis zu wenig bekannt sein und umgesetzt werden. Die Abklärungen legten auch dar, dass weder das Landwirtschaftsgesetz noch die weiteren landwirtschaftlichen Spezialgesetze konkrete Normen enthalten, welche sich mit nachteiligen Folgen einer Scheidung befassen.
Weil die finanzielle Lage im Scheidungsfall massgebend davon abhängig ist, ob Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen geltend gemacht werden können, werden im vorliegenden Bericht die Sonderregeln der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft aufgezeigt: So sind sie von der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge ausgenommen, nicht dem Unfallversicherungsgesetz unterstellt und auch von der ALV-Beitragspflicht befreit. Sie zahlen somit keine obligatorischen Versicherungsbeiträge. Rechtlich problematisch ist die geltende Sonderregelung dort, wo sie sich lediglich auf eine Verwaltungspraxis stützt, ausdrückliche Rechtsnormen aber fehlen. Dies trifft auf die ALV und Unfallversicherung zu. Die aktuelle Rechtslage kann zu Rechtsunsicherheit führen. Der Bundesrat erachtet es deshalb als notwendig, für diese Versicherungszweige eine Präzisierung respektive Klärung vorzunehmen.
Als Vertretung der Landwirtschaft wurden der Schweizer Bauernverband und der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband in die Überlegungen zur Umsetzung der Motion einbezogen. Aus diesen Diskussionen entstand ein Vorschlag zu einer neuen Regelung im Landwirtschaftsgesetz (Art. 89 Abs. 4): Bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern soll als neue Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohnes oder eines Teiles des Einkommens eingeführt werden.
1 Burren C. (2019), Getrennte Wege gehen – Ehescheidungen in der Landwirtschaft, Berner Fachhochschule HAFL, Zollikofen