Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 21 Seiten
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und der Risikovorsorge tragbar ist. Eine soziale und wirtschaftliche Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der Ehegattinnen und Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerinnen und Partnern wurde bisher bei der Risikoabschätzung nur teilweise vorgenommen.
Mit der beantragten Neuregelung sollen zusätzliche soziale Aspekte zur Absicherung der Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partner als Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eingeführt werden, ohne dass damit die Eigenverantwortung der Paare geschmälert werden soll. Sie treffen weiterhin eigenständig die Entscheidung über die Investition und die Art und Weise ihrer Vorsorge. Die beantragte Neuregelung ist als Ergänzung zum Sozialversicherungsschutz bei den Direktzahlungen zu verstehen: Die Stärkung des Sozialversicherungsschutzes bei den Direktzahlungen wird flankiert mit einer zusätzlichen sozialen Regelung bei den Strukturverbesserungen.
Da die beantragte Bestimmung eine Voraussetzung an die Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen festlegen soll, wird eine Anpassung in Artikel 89 LwG vorgeschlagen. Mit der vorgeschlagenen Delegationsnorm erhält der Bundesrat die Möglichkeit, die genaue Ausgestaltung dieser Voraussetzung auf Stufe der Ausführungsbestimmungen (SVV) festzulegen. Mit der Verordnung sollen anschliessend die konkreten Kriterien für die Selbstdeklaration im Detail festgelegt werden. Nachfolgend der Wortlaut der vorgeschlagenen Anpassung im LwG, in Anlehnung an Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe i E-LwG (Sozialversicherungsschutz) werden in diesem Zusammenhang die Begriffe «Ehefrau» sowie «Ehemann» sowie «eingetragene Partnerin» und «eingetragener Partner» verwendet:
LwG Art. 89 Abs. 4 (neu)
Er [der Bundesrat] kann die Voraussetzungen festlegen, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erfüllen muss, damit die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die oder der auf dem Betrieb mitarbeitet, gegen nachteilige Folgen einer Scheidung oder einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft abgesichert ist.
3.2 Geplante Umsetzung in den Ausführungsbestimmungen
Falls das Parlament dem Antrag folgt und die gesetzliche Grundlage beschliesst, sieht der Bundesrat die Umsetzung auf Verordnungsstufe (SVV) wie folgt vor: Mit einer Selbstdeklaration sollen die Paare motiviert werden, ihre Situation vertieft zu prüfen und sich beraten zu lassen. So sollen die Gesuchstellenden zusammen mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin bestätigen, dass sie sich ein umfassendes Bild über die Folgen der Investition gemacht haben, die Chancen überwiegen und die finanzielle Absicherung gewährleistet ist. Gemäss Motionstext soll zudem deklariert werden müssen, ob für die Mitarbeit der Partnerin oder des Partners im Betrieb auch ein Barlohn ausbezahlt wird. Die gemeinsam unterzeichnete Selbstdeklaration wird zur Grundvoraussetzung für die Einreichung eines Gesuchs um Finanzhilfen des Bundes.
Die Neuregelung soll für die Gesuchstellenden und die ausführenden kantonalen Stellen mit geringem administrativem Aufwand umgesetzt werden: Die oben skizzierte Selbstdeklaration entspricht dem Anliegen nach Einfachheit39 und Eigenverantwortlichkeit.
Die Berechnungen der Tragbarkeit, der Risikobetrachtung und der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens sollen nicht angepasst werden. Ebenso soll nicht ein administrativ aufwändiges Verfahren eingeführt werden.
39 Neben der Art der Investition, der Höhe der Investition, dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Eigenkapital kommen noch weitere Faktoren hinzu, die nur schwer kalkulierbar und kaum vorhersehbar sind. Beispiele sind: persönliche Präferenzen, unerwartete Preis- oder Zinsentwicklungen, Unglücksfälle in der Familie oder Trennungen. 16/21