Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 26 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli Ergebnisbericht

1.122 Die Ausnahme von Unternehmen ausserhalb der Strassentransportbranche (Art. 4 Abs. SGV

1 Bst. j E-ARV 1) ist aus Sicht des sgv zentral. Eine Unterstellung von Handwerksfirmen

unter die Vorschriften wäre absolut unverhältnismässig.

1.123 Jedoch erschliesst sich uns die Formulierung des vorgeschlagenen E-Art. 3 Abs. 1 Bst. ASTAG, L-Drive

abis ("…zum Sachentransport im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern das

Gesamtgewicht oder das Gesamtzugsgewicht nach Fahrzeugausweis mehr als 2,5 t

beträgt, aber 3,5 t nicht übersteigt") nicht auf Anhieb, insbesondere die Unterscheidung

zum unveränderten Buchstaben a ("…zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach

Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt") ist nicht nachvollziehbar.

1.124 Die Erweiterung in Buchstabe abis um die Passage "oder das Gesamtzugsgewicht" ASTAG, L-Drive

erachten wir als nicht zweckmässig, ja sogar als nicht mit dem EU-Recht

übereinstimmend (vgl. Verordnung Nr. 561/2006: "…mit Fahrzeugen, deren zulässige

Höchstmasse einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt…"),

weil mit dieser Formulierung der Adressatenkreis ausgeweitet würde.

Beispiel: Ein Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht von 2,3 t und einem

Gesamtzugsgewicht von 4,5 t würde gemäss Buchstabe abis selbst dann in den

Geltungsbereich der ARV 1 fallen, wenn er keinen Anhänger mitführt. Dies im Unterschied

zum Geltungsbereich gemäss Buchstabe a, wonach ein Lieferwagen mit einem

Gesamtgewicht von 3,5 t und einem Gesamtzugsgewicht von 7,5 t im

grenzüberschreitenden Verkehr nicht ARV 1-pflichtig ist, wenn er keinen Anhänger

mitführt.

1.125 Sachentransportfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 2,5 t müssen im Solo-Betrieb ASTAG, FRS.

(ohne Anhänger) und unabhängig vom eingetragenen Gesamtzugsgewicht sowohl im L-Drive grenzüberschreitenden Verkehr als auch im Binnenverkehr immer von der ARV 1

ausgenommen sein.

1.126 Für Art. 3 Abs. 1 Bst. abis E-ARV 1 bestehen in den Vernehmlassungsunterlagen GR

verschiedene Textvarianten: In der synoptischen Übersicht der geplanten Änderungen im

Verhältnis zum geltenden Recht fehlt "gemäss Fahrzeugausweis" in allen drei

Sprachvarianten (d, f, i). In der Vernehmlassungsvorlage ARV 1 ist "gemäss

Fahrzeugausweis" in der deutschen und französischen Variante enthalten, nicht jedoch

in der italienischen Variante.

1.127 Concrètement, cette extension impliquera donc la mise en place de nouvelles règles sur CP

les durées de travail, de conduite et de repos des chauffeurs des véhicules de livraison

dont le poids se situe entre 2,5 à 3,5 tonnes et qui sont amenés à effectuer des courses

internationales (soit environ 0,3% des voitures de livraison).

Grundsätzliche Ablehnung

Im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert: Kurierverband, Swisscofel

Kein Fragebogen, aber entsprechend geäussert: SVP

1.201 Die Sicherheitsproblematik bei Kurier-, Express- und Paketboten muss anders gelöst SVP

werden.

1.202 Unsere Branche hat kein Problem mit der Einhaltung von Ruhezeiten bei Chauffeuren Swisscofel

von Lieferwagen. Es braucht deshalb auch keine weiteren Verordnungen und Gesetze

dafür.

1.203 Es werden mit einer Harmonisierung die gleichen Kosten entstehen wie auch bei der Swisscofel

Motion 20.4478 Dittli.

1.204 Zu bedenken sind Kurierunternehmen, die nur vereinzelt einen Transport ins Ausland Kurierverband

erledigen. Nach Einschätzung des Kurierverbands werden sie sich aus dem Markt

grenzüberschreitender Kurierfahrten verabschieden und das Feld ausländischen

Konkurrenten überlassen.

1.205 Zweitens trifft die Regelung Kurierunternehmen in besonderer Weise, die ihren Standort Kurierverband

in unmittelbarer Nähe der Grenze haben. Seit die Grenzen offen sind, sind sie in einem

Streckennetz verbunden, bei dem es gerade nicht mehr darauf ankommt, ob ein Transport

auf Schweizer oder ausländischem Boden verläuft. Kuriere müssen ständig die schnellste

Route wählen und die führt nicht selten übers Ausland. Solche Fahrten werden mit der

Vorlage abgewürgt, was zu weniger Effizienz, mehr Staufahrten und höheren Kosten

führen wird.

1.206 Die wahren Opfer sind aber die KMU, welche diese neue Regulierung treffen wird. Das SVP

Schwergewicht der ARV, der Arbeits- und Ruhezeitverordnung, liegt auf der Lenkzeit. Die

11/26 ASTRA-D-1AD83401/2425