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Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 26 Seiten
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Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli Ergebnisbericht
1.122 Die Ausnahme von Unternehmen ausserhalb der Strassentransportbranche (Art. 4 Abs. SGV
1 Bst. j E-ARV 1) ist aus Sicht des sgv zentral. Eine Unterstellung von Handwerksfirmen
unter die Vorschriften wäre absolut unverhältnismässig.
1.123 Jedoch erschliesst sich uns die Formulierung des vorgeschlagenen E-Art. 3 Abs. 1 Bst. ASTAG, L-Drive
abis ("…zum Sachentransport im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern das
Gesamtgewicht oder das Gesamtzugsgewicht nach Fahrzeugausweis mehr als 2,5 t
beträgt, aber 3,5 t nicht übersteigt") nicht auf Anhieb, insbesondere die Unterscheidung
zum unveränderten Buchstaben a ("…zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach
Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt") ist nicht nachvollziehbar.
1.124 Die Erweiterung in Buchstabe abis um die Passage "oder das Gesamtzugsgewicht" ASTAG, L-Drive
erachten wir als nicht zweckmässig, ja sogar als nicht mit dem EU-Recht
übereinstimmend (vgl. Verordnung Nr. 561/2006: "…mit Fahrzeugen, deren zulässige
Höchstmasse einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt…"),
weil mit dieser Formulierung der Adressatenkreis ausgeweitet würde.
Beispiel: Ein Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht von 2,3 t und einem
Gesamtzugsgewicht von 4,5 t würde gemäss Buchstabe abis selbst dann in den
Geltungsbereich der ARV 1 fallen, wenn er keinen Anhänger mitführt. Dies im Unterschied
zum Geltungsbereich gemäss Buchstabe a, wonach ein Lieferwagen mit einem
Gesamtgewicht von 3,5 t und einem Gesamtzugsgewicht von 7,5 t im
grenzüberschreitenden Verkehr nicht ARV 1-pflichtig ist, wenn er keinen Anhänger
mitführt.
1.125 Sachentransportfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 2,5 t müssen im Solo-Betrieb ASTAG, FRS.
(ohne Anhänger) und unabhängig vom eingetragenen Gesamtzugsgewicht sowohl im L-Drive grenzüberschreitenden Verkehr als auch im Binnenverkehr immer von der ARV 1
ausgenommen sein.
1.126 Für Art. 3 Abs. 1 Bst. abis E-ARV 1 bestehen in den Vernehmlassungsunterlagen GR
verschiedene Textvarianten: In der synoptischen Übersicht der geplanten Änderungen im
Verhältnis zum geltenden Recht fehlt "gemäss Fahrzeugausweis" in allen drei
Sprachvarianten (d, f, i). In der Vernehmlassungsvorlage ARV 1 ist "gemäss
Fahrzeugausweis" in der deutschen und französischen Variante enthalten, nicht jedoch
in der italienischen Variante.
1.127 Concrètement, cette extension impliquera donc la mise en place de nouvelles règles sur CP
les durées de travail, de conduite et de repos des chauffeurs des véhicules de livraison
dont le poids se situe entre 2,5 à 3,5 tonnes et qui sont amenés à effectuer des courses
internationales (soit environ 0,3% des voitures de livraison).
Grundsätzliche Ablehnung
Im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert: Kurierverband, Swisscofel
Kein Fragebogen, aber entsprechend geäussert: SVP
1.201 Die Sicherheitsproblematik bei Kurier-, Express- und Paketboten muss anders gelöst SVP
werden.
1.202 Unsere Branche hat kein Problem mit der Einhaltung von Ruhezeiten bei Chauffeuren Swisscofel
von Lieferwagen. Es braucht deshalb auch keine weiteren Verordnungen und Gesetze
dafür.
1.203 Es werden mit einer Harmonisierung die gleichen Kosten entstehen wie auch bei der Swisscofel
Motion 20.4478 Dittli.
1.204 Zu bedenken sind Kurierunternehmen, die nur vereinzelt einen Transport ins Ausland Kurierverband
erledigen. Nach Einschätzung des Kurierverbands werden sie sich aus dem Markt
grenzüberschreitender Kurierfahrten verabschieden und das Feld ausländischen
Konkurrenten überlassen.
1.205 Zweitens trifft die Regelung Kurierunternehmen in besonderer Weise, die ihren Standort Kurierverband
in unmittelbarer Nähe der Grenze haben. Seit die Grenzen offen sind, sind sie in einem
Streckennetz verbunden, bei dem es gerade nicht mehr darauf ankommt, ob ein Transport
auf Schweizer oder ausländischem Boden verläuft. Kuriere müssen ständig die schnellste
Route wählen und die führt nicht selten übers Ausland. Solche Fahrten werden mit der
Vorlage abgewürgt, was zu weniger Effizienz, mehr Staufahrten und höheren Kosten
führen wird.
1.206 Die wahren Opfer sind aber die KMU, welche diese neue Regulierung treffen wird. Das SVP
Schwergewicht der ARV, der Arbeits- und Ruhezeitverordnung, liegt auf der Lenkzeit. Die
11/26 ASTRA-D-1AD83401/2425