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Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 26 Seiten
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Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli Ergebnisbericht
2.107 Die Folgen einer Ablehnung würden zu einem erhöhten Arbeitsaufwand bei der SH, AR, VS,
Betriebskontrolle führen. AGVS, ASTAG, L-Drive, SGV, Swisscofel
2.108 Dem fehlenden Nutzen stehen ernsthafte Nachteile und Aufwand gegenüber. BE, VS, BFU,
Kurierverband
2.109 Der Regierungsrat ist der Meinung, dass ein zusätzlicher Einbezug des Binnenverkehrs BL, AGVS,
auch negative Auswirkungen wie Zusatzkosten, eine Verringerung der ASTAG, Transportkapazitäten, eine Verteuerung der Transportpreise oder eine Verschärfung des GastroSuisse, Chauffeurmangels haben kann. L-Drive, metal.suisse, SAV, Swisscofel
2.110 Come indicato nella proposta potrebbe essere penalizzante con difficoltà nel reperire TI
conducenti.
2.111 Eine Ausweitung des Geltungsbereichs der fraglichen Regelung auch im Binnenverkehr LU, VS, Gastro
erweist sich gestützt auf eine «Kosten-Nutzen-Analyse» als nicht angemessen und denn Suisse, auch nicht angezeigt. metal.suisse
2.112 Eine Ausweitung auf den Binnenverkehr darf aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht SZ, SG
erfolgen.
2.113 Aus denselben Gründen befürwortet der Branchenverband die neuen GastroSuisse
Ausnahmebestimmungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. j und k.
2.114 Alles, was die Kuriertätigkeit komplizierter macht, gefährdet in diesem Sinne ihren Nutzen. Kurierverband,
Sei es für Kunden, sei es für den Arbeitnehmer. Zustellung CH
2.115 Neben einem deutlich höheren Kontrollaufwand für die Vollzugsbehörden spricht gegen BL
eine Ausweitung der neuen Regelung auf den Binnenverkehr, dass die Schweiz
andernfalls die einschlägige EU-Verordnung strenger umsetzen würde als die einzelnen
EU-Länder und ein Einbezug des Binnenverkehrs weiterginge als die Forderungen der
Motion 20.4478 Dittli.
2.116 In der Früchte-, Gemüse- und Kartoffelbranche sind wir angewiesen auf diese Ausnahme. Swisscofel
Lieferwagen dieser Grösse werden oft in der Agglomeration sowie im Stadtverkehr
eingesetzt.
2.117 Grundsätzlich begrüsst die BFU Massnahmen zur Verhinderung von schweren BFU
Verkehrsunfällen mit Lieferwagen. Es ist jedoch wichtig, für solche Massnahmen auch die
Verhältnismässigkeit zu prüfen.
2.118 Es kann davon ausgegangen werden, dass sich durch eine Ausweitung der ARV 1 auf BFU
den Binnenverkehr im Durchschnitt höchstens ein schwerer Personenschaden pro Jahr
verhindern liesse.
2.119 Unabhängig vom Geltungsbereich der ARV 1 sind Massnahmen zur Unfallverhütung bei BFU
allen Lieferwagen (unabhängig von ihrem Einsatzbereich) wichtig. Diese sollten sich an
den wichtigsten bekannten Unfallursachen wie Vortrittsmissachtung, Unaufmerksamkeit
und Ablenkung, unvorsichtiges Rückwärtsfahren und Müdigkeit orientieren. Nicht nur der
eine (oben beschriebene) schwere Personenunfall könnte so verhindert werden, sondern
deutlich mehr.
2.120 Entwicklungen im Unfallgeschehen von Lieferwagen müssen zudem kontinuierlich BFU
dokumentiert und analysiert werden. Sollten sich negative Veränderungen im
Unfallgeschehen zeigen, ist eine Anpassung der aktuellen Regelung der Fahrzeiten erneut
zu prüfen.
Grundsätzliche Ablehnung
Im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert: BS, GR, SPS, Alpen-Initiative, ARVAG, Fussverkehr
Schweiz, Les Routiers Suisses, Pro Velo, Travail.suisse, VCS
Kein Fragebogen, aber entsprechend geäussert: GL, SEV, SGB, Unia
2.201 Für Chauffeure schwerer Fahrzeuge wurde die ARV1 eingeführt, weil genau dieselben Les Routiers
Probleme bestanden haben, wie sie jetzt bei den kleineren Fahrzeugen bestehen. Seit die Suisses, Zeiten mit dem digitalen Fahrtschreiber erfasst werden, die Chauffeure den Umgang mit Travail.suisse dem Fahrtschreiber kennen und die Arbeitgeber bei Verstössen ebenso belangt werden,
hat die ARV1 sehr positiven Einfluss auf das Wohlbefinden der Chauffeure und deren
Rolle als Unfallverursacher.
14/26 ASTRA-D-1AD83401/2425