Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 26 Seiten
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Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli Ergebnisbericht
genannten Kuriere haben jedoch kleine Radien auf ihren Touren zu absolvieren, die sehr
viel Arbeitszeit, aber wenig Lenkzeit bedeuten, weil sie keine grossen Distanzen fahren.
1.207 Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen gehen der SVP zu wenig weit und SVP
werden auch einen erheblichen Verwaltungs- und Kontrollaufwand nach sich ziehen. Dies
betrifft Bestimmungen wie «Die Hälfte der Wochenarbeitszeit», «Lieferungen auf fremde
Rechnung» und den Radius von 100 Kilometern.
Keine Stellungnahme / nicht betroffen
Im Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert: Scienceindustries
Kein Fragebogen, aber entsprechend geäussert: KKJPD
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Anträge
GR, ASTAG, FRS, L-Drive, Les Routiers Suisses, Travail.suisse, SAV, Zustellung CH
1.401 Utiliser « Transports transfrontaliers » plutôt que transports internationaux. Travail.suisse
1.402 «im grenzüberschreitenden Verkehr» muss weggelassen werden. Les Routiers
Suisses
1.403 Art. 3 Abs. 1 Bst. abissoll wie folgt gefasst werden: "zum Sachentransport im GR
grenzüberschreitenden Verkehr, sofern das Gesamtgewicht oder das
Gesamtzugsgewicht nach Fahrzeugausweis mehr als 2,5 t beträgt, aber 3,5 t nicht
übersteigt."
Ansonsten könnte die Bestimmung so missverstanden werden, dass auch Fahrzeuge in
den Geltungsbereich der ARV 1 fallen, die gar keinen Anhänger mitführen, jedoch
mitführen könnten (bspw. ein Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht von 2,3 t und einem
Gesamtzugsgewicht von 4,5 t).
1.404 Alternativer Antrag: Art. 3 Abs. 1 Bst. abissoll in Übereinstimmung mit Bst. a wie folgt GR
gefasst werden: "zum Sachentransport im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern das
Gesamtgewicht oder das Gesamtzugsgewicht nach Fahrzeugausweis mehr als 2,5 t
beträgt, aber 3,5 t nicht übersteigt."
1.405 Antrag: Art. 3 Abs. 1 Bst. abissoll in Übereinstimmung mit Bst. a wie folgt gefasst ASTAG, FRS, L-
werden: zum Sachentransport im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern das Drive, Gesamtgewicht oder das Gesamtzugsgewicht [streichen!] nach Fahrzeugausweis
mehr als 2,5 t beträgt, aber 3,5 t nicht übersteigt."
1.406 Analoge Anpassung des Art. 4 Abs. 1 Bst. j: "und Fahrzeugkombinationen zum GR, ASTAG,
Sachentransport mit einem Gesamtgewicht oder Gesamtzugsgewicht [streichen!] von FRS, L-Drive, mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t, wenn (…)."
1.407 Eines unserer Mitglieder ist der Ansicht, dass eine Regelung geprüft werden soll, welche SAV
Ausnahmen für gelegentliche Einzelfahrten über die Grenze vorsieht. Kurze «Umwege»
über die Landesgrenze hinaus, sollten von der neuen Bestimmung ausgenommen
werden – die Vorschriften sollten gelten, wenn regelmässig grenzüberschreitend
gefahren wird.
1.408 beantragen deshalb folgende Ausnahmeregelungen: Kurierverband,
Zustellung CH
a) Eine Ausnahme von der Geltung der ARV 1 für Unternehmen mit vereinzelten,
grenzüberschreitenden Fahrten und
b) eine weitere Ausnahme für Fahrten in Grenznähe.
12/26 ASTRA-D-1AD83401/2425