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Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 26 Seiten

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Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli Ergebnisbericht

genannten Kuriere haben jedoch kleine Radien auf ihren Touren zu absolvieren, die sehr

viel Arbeitszeit, aber wenig Lenkzeit bedeuten, weil sie keine grossen Distanzen fahren.

1.207 Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen gehen der SVP zu wenig weit und SVP

werden auch einen erheblichen Verwaltungs- und Kontrollaufwand nach sich ziehen. Dies

betrifft Bestimmungen wie «Die Hälfte der Wochenarbeitszeit», «Lieferungen auf fremde

Rechnung» und den Radius von 100 Kilometern.

Keine Stellungnahme / nicht betroffen

Im Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert: Scienceindustries

Kein Fragebogen, aber entsprechend geäussert: KKJPD

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Anträge

GR, ASTAG, FRS, L-Drive, Les Routiers Suisses, Travail.suisse, SAV, Zustellung CH

1.401 Utiliser « Transports transfrontaliers » plutôt que transports internationaux. Travail.suisse

1.402 «im grenzüberschreitenden Verkehr» muss weggelassen werden. Les Routiers

Suisses

1.403 Art. 3 Abs. 1 Bst. abissoll wie folgt gefasst werden: "zum Sachentransport im GR

grenzüberschreitenden Verkehr, sofern das Gesamtgewicht oder das

Gesamtzugsgewicht nach Fahrzeugausweis mehr als 2,5 t beträgt, aber 3,5 t nicht

übersteigt."

Ansonsten könnte die Bestimmung so missverstanden werden, dass auch Fahrzeuge in

den Geltungsbereich der ARV 1 fallen, die gar keinen Anhänger mitführen, jedoch

mitführen könnten (bspw. ein Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht von 2,3 t und einem

Gesamtzugsgewicht von 4,5 t).

1.404 Alternativer Antrag: Art. 3 Abs. 1 Bst. abissoll in Übereinstimmung mit Bst. a wie folgt GR

gefasst werden: "zum Sachentransport im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern das

Gesamtgewicht oder das Gesamtzugsgewicht nach Fahrzeugausweis mehr als 2,5 t

beträgt, aber 3,5 t nicht übersteigt."

1.405 Antrag: Art. 3 Abs. 1 Bst. abissoll in Übereinstimmung mit Bst. a wie folgt gefasst ASTAG, FRS, L-

werden: zum Sachentransport im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern das Drive, Gesamtgewicht oder das Gesamtzugsgewicht [streichen!] nach Fahrzeugausweis

mehr als 2,5 t beträgt, aber 3,5 t nicht übersteigt."

1.406 Analoge Anpassung des Art. 4 Abs. 1 Bst. j: "und Fahrzeugkombinationen zum GR, ASTAG,

Sachentransport mit einem Gesamtgewicht oder Gesamtzugsgewicht [streichen!] von FRS, L-Drive, mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t, wenn (…)."

1.407 Eines unserer Mitglieder ist der Ansicht, dass eine Regelung geprüft werden soll, welche SAV

Ausnahmen für gelegentliche Einzelfahrten über die Grenze vorsieht. Kurze «Umwege»

über die Landesgrenze hinaus, sollten von der neuen Bestimmung ausgenommen

werden – die Vorschriften sollten gelten, wenn regelmässig grenzüberschreitend

gefahren wird.

1.408 beantragen deshalb folgende Ausnahmeregelungen: Kurierverband,

Zustellung CH

a) Eine Ausnahme von der Geltung der ARV 1 für Unternehmen mit vereinzelten,

grenzüberschreitenden Fahrten und

b) eine weitere Ausnahme für Fahrten in Grenznähe.

12/26 ASTRA-D-1AD83401/2425