Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 26 Seiten
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Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli Ergebnisbericht
1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
Die EU hat am 15. Juli 2020 im Rahmen des «Mobility Package I» die Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Arbeits- und Ruhezeiten) und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtschreiber)) zum Strassentransport verabschiedet. Dabei hat sie neu Vorschriften zu den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten von Chauffeurinnen und Chauffeuren beschlossen. Damit unterstellt sie ab 1. Juli 2026 im grenzüberschreitenden Verkehr neu auch Führerinnen und Führer von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport von über 2,5 bis 3,5 t den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften. Diese Rechtsvorschriften sind Teil des Landverkehrsabkommens (LVA) zwischen der Schweiz und der EU.
Das Parlament hat am 31. Mai 2022 die Motion 20.4478 Dittli «Gleich lange Spiesse bei Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen»1 überwiesen. Es fordert den Bundesrat auf zu prüfen, wie die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen auf Führerinnen und Führer von Lieferwagen über 2,5 t im gewerbsmässigen Strassengütertransport unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der EU ausgedehnt werden könnten. Die Motion zielt darauf ab, die Ungleichbehandlung von Lastwagenführerinnen und -führern gegenüber Lieferwagenführerinnen und -führern zu beseitigen.
1.2 Inhalt der Vorlage
In der Schweiz soll insbesondere mit Blick auf das Landverkehrsabkommen, die Wichtigkeit des internationalen Strassenverkehrs sowie die Arbeitsbedingungen im internationalen Transport dieselbe Regelung wie in der EU gelten. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll für den grenzüberschreitenden Verkehr zeitgleich wie in der EU, ab 1. Juli 2026, der Geltungsbereich der Chauffeurverordnung (ARV 1) auf diejenigen Führerinnen und Führer von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport von über 2,5 bis 3,5 t (Lieferwagen) ausgedehnt werden, für welche das Fahren die berufliche Haupttätigkeit darstellt oder die den Transport auf fremde Rechnung durchführen. Heute gilt die ARV 1 nur für Führerinnen und Führer von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen von über 3,5 t. Mit der zeitgleichen Einführung soll in der Schweiz sichergestellt werden, dass es im grenzüberschreitenden Verkehr nicht zu Problemen mit dem Vollzug oder zu Marktverzerrungen kommt.
Dementsprechend sollen die Lenkenden von Lieferwagen im grenzüberschreitenden Verkehr, für welche das Fahren die berufliche Haupttätigkeit darstellt oder die den Transport auf fremde Rechnung durchführen (z.B. Kurierdienste oder Paketzusteller), die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften einhalten. Handwerkerinnen und Handwerker zum Beispiel sind von der Ausweitung des Geltungsbereichs nicht betroffen, da sie normalerweise nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit am Fahren sind (Haupttätigkeit) und die Transporte nicht auf fremde Rechnung durchführen.
In der EU wurde die Ausweitung des Geltungsbereichs zwingend nur für den grenzüberschreitenden Verkehr eingeführt. Den EU-Mitgliedstaaten steht es frei, diese Ausweitung auch im Binnenverkehr einzuführen. Nach sorgfältiger Abwägung hat der Bundesrat jedoch beschlossen, dass der Geltungsbereich der ARV 1 ausschliesslich im grenzüberschreitenden Verkehr ausgeweitet werden soll. Die möglichen positiven Effekte in Bezug auf die Verkehrssicherheit und die Arbeitsbedingungen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu den umfangreichen und komplexen Auswirkungen, die eine Ausweitung des Geltungsbereichs der ARV 1 auf den Binnenverkehr mit sich bringen würde. Im Binnenverkehr soll somit auf diese Ausweitung verzichtet werden.
Mit dieser Revisionsvorlage wird die überwiesene Motion 20.4478 Dittli «Gleich lange Spiesse bei Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen» umgesetzt.
1 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäftsnummer 20.4478. 3/26 ASTRA-D-1AD83401/2425