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Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 26 Seiten
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Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli Ergebnisbericht
4.4 Übrige Bemerkungen
Wenn Sie sich zu einem Änderungsvorschlag äussern möchten, zu dem keine Frage gestellt wurde, benutzen Sie bitte die folgenden Eingabefelder.
BE, LU, VS, SVP, AGVS, Alpen-Initiative, FRS, Fussverkehr Schweiz, Kurierverband, metal.suisse, Pro Velo, SGV, VCS,
Zustellung CH
4.101 Im Zusammenhang mit der Binnenverkehrsregelung und der Anpassung der ARV 1 BE
dürfte es für den Vollzug (Strassenkontrolle) schwierig sein, unterscheiden zu können,
ob die Lenkerin, der Lenker der ARV 1 untersteht oder nicht. Eine Kennzeichnung der
Fahrzeuge bzw. des Fahrtschreibers oder anderes wäre wünschenswert.
4.102 Für die Betriebskontrolle stellt sich uns die Frage, ob die entsprechenden Fahrzeuge, BE
welche für den grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden, wie die übrigen
Fahrzeuge über 7,5 Tonnen, den ARV-Vollzugstellen durch die Strassenverkehrsämter
gemeldet werden.
4.103 Im Erläuternder Bericht (Seite 7) ist erwähnt, dass geprüft wurde, ob für die im Alpen-Initiative,
grenzüberschreitenden Verkehr neu der ARV 1 unterstellten Führerinnen und Führer die Fussverkehr Pflicht zum einmaligen Besuch eines Kurses oder eine Prüfungspflicht eingeführt Schweiz, Pro werden soll. Wir sind aus Verkehrssicherheitsgründen dafür, dass diese eingeführt Velo, VCS, werden sollen.
Wenn – wie von uns gefordert – die Ausweitung des Geltungsbereichs der ARV 1 auch
für den Binnenverkehr gilt (siehe Frage 2a), fällt auch der im Erläuternden Bericht
erwähnte Hauptgrund gegen eine Einführung weg, da dann der Kreis der neu
unterstellten Führerinnen und Führer für eigene Kurs- oder Prüfungssysteme deutlich
grösser ist.
4.104 Wir sind der Meinung, dass im Strassengüterverkehr mehr Kontrollen durchgeführt Alpen-Initiative,
werden sollten. Gerade Lieferwagen fallen negativ in den Kontrollstatistiken des Bundes Fussverkehr auf. Schweiz, Pro Velo, VCS,
4.105 Die vorgeschlagenen Anpassungen in der ARV 1, insbesondere hinsichtlich einer metal.suisse
Spezialkategorie von Lastwagen mit emissionsfreier Antriebstechnologie und des
Nachweises der beruflichen Tätigkeit, werden von metal.suisse unterstützt. Diese
Ergänzungen können dazu beitragen, die Verordnung zeitgemässer und praxisgerechter
zu gestalten.
4.106 Gemäss Art. 4 Abs. 5 lit. f + h VZV dürfen schwere Motorwagen mit einem LU
Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, mit einem
emissionsfreien Antrieb, sofern das Mehrgewicht einzig durch die emissionsfreie
Antriebstechnik bewirkt wird, mit dem Führerausweis der Kat. B gelenkt werden. Um die
Beschaffung solcher Fahrzeuge attraktiv zu machen, sollten Lenkende solcher
Fahrzeuge vom Geltungsbereich der ARV 1 ausgenommen werden.
Änderungsvorschlag: In Art. 4 ARV 1 sind die Führerinnen und Führer von Lastwagen
mit einem Gesamtgewicht von höchstens 4250 kg, bei emissionsfreiem Antrieb, sofern
das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien
Antriebstechnik verursacht wird, vom Geltungsbereich der ARV 1 auszunehmen.
4.107 ARV 1, Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 4 Abs. 1: Generell ist es nicht nachvollziehbar, weshalb AGVS, FRS,
bei den Regelungen der ARV 1 Transportfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb nicht SGV, gesondert betrachtet werden, wie es in Bezug zur Fahrberechtigung bereits gehandhabt
wird. Dieser Umstand führt dazu, dass Fahrzeuge gleicher Dimension und Kategorie
ungleich behandelt werden. Fahrzeuge zwischen 3.5t und maximal 4.25t mit
emissionsfreiem Antrieb gemäss Art. 9a Abs. 2 VTS, sollen in der ARV 1 Fahrzeugen
zwischen 2.5t und 3.5t gleichgestellt werden.
Änderungsantrag: Art. 4 Abs. 1 wäre zusätzlich zum neuen vorgeschlagenen
Buchstaben «j» mit Buchstaben «jbis» zu ergänzen:
jbis. und Fahrzeugkombinationen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) zum
Sachentransport mit einem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges von mehr als 3.5t, aber
nicht mehr als 4.25t, wenn das 3.5t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehr-
gewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird und das Führen des Fahr-
zeugs oder der Fahrzeugkombination im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte
der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und der Transport nicht auf fremde Rechnung
durchgeführt wird;
21/26 ASTRA-D-1AD83401/2425