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Vernehmlassung 2023/81: Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli · 26 Seiten

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Ausweitung des Geltungsbereichs der Chauffeurverordnung sowie Umsetzung der Motion 20.4478 Dittli Ergebnisbericht

4.4 Übrige Bemerkungen

Wenn Sie sich zu einem Änderungsvorschlag äussern möchten, zu dem keine Frage gestellt wurde, benutzen Sie bitte die folgenden Eingabefelder.

BE, LU, VS, SVP, AGVS, Alpen-Initiative, FRS, Fussverkehr Schweiz, Kurierverband, metal.suisse, Pro Velo, SGV, VCS,

Zustellung CH

4.101 Im Zusammenhang mit der Binnenverkehrsregelung und der Anpassung der ARV 1 BE

dürfte es für den Vollzug (Strassenkontrolle) schwierig sein, unterscheiden zu können,

ob die Lenkerin, der Lenker der ARV 1 untersteht oder nicht. Eine Kennzeichnung der

Fahrzeuge bzw. des Fahrtschreibers oder anderes wäre wünschenswert.

4.102 Für die Betriebskontrolle stellt sich uns die Frage, ob die entsprechenden Fahrzeuge, BE

welche für den grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden, wie die übrigen

Fahrzeuge über 7,5 Tonnen, den ARV-Vollzugstellen durch die Strassenverkehrsämter

gemeldet werden.

4.103 Im Erläuternder Bericht (Seite 7) ist erwähnt, dass geprüft wurde, ob für die im Alpen-Initiative,

grenzüberschreitenden Verkehr neu der ARV 1 unterstellten Führerinnen und Führer die Fussverkehr Pflicht zum einmaligen Besuch eines Kurses oder eine Prüfungspflicht eingeführt Schweiz, Pro werden soll. Wir sind aus Verkehrssicherheitsgründen dafür, dass diese eingeführt Velo, VCS, werden sollen.

Wenn – wie von uns gefordert – die Ausweitung des Geltungsbereichs der ARV 1 auch

für den Binnenverkehr gilt (siehe Frage 2a), fällt auch der im Erläuternden Bericht

erwähnte Hauptgrund gegen eine Einführung weg, da dann der Kreis der neu

unterstellten Führerinnen und Führer für eigene Kurs- oder Prüfungssysteme deutlich

grösser ist.

4.104 Wir sind der Meinung, dass im Strassengüterverkehr mehr Kontrollen durchgeführt Alpen-Initiative,

werden sollten. Gerade Lieferwagen fallen negativ in den Kontrollstatistiken des Bundes Fussverkehr auf. Schweiz, Pro Velo, VCS,

4.105 Die vorgeschlagenen Anpassungen in der ARV 1, insbesondere hinsichtlich einer metal.suisse

Spezialkategorie von Lastwagen mit emissionsfreier Antriebstechnologie und des

Nachweises der beruflichen Tätigkeit, werden von metal.suisse unterstützt. Diese

Ergänzungen können dazu beitragen, die Verordnung zeitgemässer und praxisgerechter

zu gestalten.

4.106 Gemäss Art. 4 Abs. 5 lit. f + h VZV dürfen schwere Motorwagen mit einem LU

Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, mit einem

emissionsfreien Antrieb, sofern das Mehrgewicht einzig durch die emissionsfreie

Antriebstechnik bewirkt wird, mit dem Führerausweis der Kat. B gelenkt werden. Um die

Beschaffung solcher Fahrzeuge attraktiv zu machen, sollten Lenkende solcher

Fahrzeuge vom Geltungsbereich der ARV 1 ausgenommen werden.

Änderungsvorschlag: In Art. 4 ARV 1 sind die Führerinnen und Führer von Lastwagen

mit einem Gesamtgewicht von höchstens 4250 kg, bei emissionsfreiem Antrieb, sofern

das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien

Antriebstechnik verursacht wird, vom Geltungsbereich der ARV 1 auszunehmen.

4.107 ARV 1, Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 4 Abs. 1: Generell ist es nicht nachvollziehbar, weshalb AGVS, FRS,

bei den Regelungen der ARV 1 Transportfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb nicht SGV, gesondert betrachtet werden, wie es in Bezug zur Fahrberechtigung bereits gehandhabt

wird. Dieser Umstand führt dazu, dass Fahrzeuge gleicher Dimension und Kategorie

ungleich behandelt werden. Fahrzeuge zwischen 3.5t und maximal 4.25t mit

emissionsfreiem Antrieb gemäss Art. 9a Abs. 2 VTS, sollen in der ARV 1 Fahrzeugen

zwischen 2.5t und 3.5t gleichgestellt werden.

Änderungsantrag: Art. 4 Abs. 1 wäre zusätzlich zum neuen vorgeschlagenen

Buchstaben «j» mit Buchstaben «jbis» zu ergänzen:

jbis. und Fahrzeugkombinationen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) zum

Sachentransport mit einem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges von mehr als 3.5t, aber

nicht mehr als 4.25t, wenn das 3.5t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehr-

gewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird und das Führen des Fahr-

zeugs oder der Fahrzeugkombination im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte

der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und der Transport nicht auf fremde Rechnung

durchgeführt wird;

21/26 ASTRA-D-1AD83401/2425