Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 23 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
3.5 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln der NZV-BAV
Artikel 3
Beim Artikel 3 geht es um die Berechnung des Strompreises.
Die Kommission für den Eisenbahnverkehr RailCom äussert sich zum Absatz 3 wie folgt: Die vorgeschlagene Formulierung berücksichtige zu wenig präzis, ob ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) bewusst auf die verbrauchsbezogene Energieverrechnung verzichtet oder ob es aufgrund technischer Umstände zu Messunterbrüchen bei den installierten Messgeräten kommt. Die ISB würden heute ihre Abrechnungslogik nach diesem Verständnis differenzieren und unterschiedliche Verrechnungssätze anwenden.
Artikel 4
Artikel 4 regelt den ETCS-Rabatt. Dieser Artikel soll aufgehoben werden.
Der Kanton Freiburg verweist bei diesem Artikel auf seine Ausführungen zu Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 19c NZV. Er würde es begrüssen, wenn der ETCS-Rabatt über den 31. Dezember 2024 hinaus verlängert würde.
Artikel 8 und 9
Artikel 8 regelt die Trassenzuteilung bei Bestellkonflikten und Artikel 9 das Bietverfahren. Diese beiden Artikel sollen aufgehoben werden.
Die SBB ist grundsätzlich mit der Streichung des Artikels 8 einverstanden. Es müsse aber sichergestellt werden, dass die TVS die Kriterien wieder übernimmt. Auch in Zukunft müsse die Konfliktebereinigung über die Verkehrsarten hinaus sichergestellt sein, damit die termingerechte Trassenzuteilung im Jahresfahrplan erfolgen könne. Beim Artikel 9 verweist die SBB auf die Ausführungen zu Artikel 8. Die Regelung der TVS müsse klar kommuniziert werden.
Artikel 10
Dieser Artikel behandelt das Thema «Trassenzuteilung bei zeitweisen Kapazitätsbeschränkungen für Bauarbeiten».
Der Kanton Aargau beantragt, dass beim Absatz 2 die Transportketten weiterhin zu gewährleisten seien. Bei den Gütertrassen sei zudem zu berücksichtigen, wie viele der NNP-gesicherten Trassen effektiv genutzt werden.
Absatz 3 müsste gemäss BLS präzisiert werden, bis wann dies gemacht werden kann. Ohne klare Zeitvorgaben sei die Planungssicherheit der EVU nicht mehr gewährt.
Für die SBB ist es nicht klar, wie sich der Absatz 3 von den Absätzen 1 und 2 abgrenzt. Ist der Unterschied, dass es bewusst die Möglichkeit gibt von den beiden vorgehenden Grundsätzen (Absätze 1 und 2) abzuweichen (z. B. GBT)?
Grundsätzlich ist eine Trasseneinschränkung zusammen mit den betroffenen EVU festzulegen. Die Trassenkapazitäten sind den verschiedenen Verkehrsarten pro rata nach den im Jahresfahrplan zugeteilten Trassen zuzuteilen.
15/23 BAV-D-9E8B3401/906