Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

3.6 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln der FPV

Artikel 2

Dieser Artikel widmet sich dem Inhalt und der Geltungsdauer des Fahrplans.

Der Kanton Solothurn beantragt die Anpassung des Absatz 2. Das BAV bestimmt Beginn und Dauer des Fahrplanjahres unter Berücksichtigung von Annex VII 2012/34/EU (Fassung Anhang VII gemäss delegiertem Beschluss 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017). Die Erwähnung des Annex VII 2012/34/EU soll den bestehenden Hinweis auf die «Regelungen der Nachbarstaaten» ersetzen.

Geltender Artikel 3 (Neu Artikel 7)

Der Artikel regelt den Ablauf des Fahrplanverfahrens.

Der Kanton Nidwalden beantragt, dass der Absatz 1 für den Fernverkehr und die von der öffentlichen Hand finanzierten Linien um einen zusätzlichen Punkt (vor Buchstabe a) ergänzt werden soll. Dieser ergebe sich aus den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 16 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; SR 745.16)1.

Geltender Artikel 5 (Neu Artikel 4)

Dieser Artikel behandelt das Thema Fahrplanentwurf.

Der Kanton Nidwalden beantragt, dass die Pflicht zur Einreichung eines Fahrplanentwurfs in Artikel 5 auf alle konzessionierten Unternehmen gemäss Definition in Artikel 1 FPV ausgedehnt werden soll. Die Ausdehnung der Verpflichtung ist aus Sicht des Kantons zentral, da ansonsten keine Koordination nach Artikel 6 möglich sei.

Die Stellungnahme der SBB bezieht sich auf Absatz 2. Das Unternehmen versteht die Intention der Formulierung «Fahrplanentwurf unter Berücksichtigung des Netznutzungsplans» nicht. Was genau ist damit gemeint? Wenn der NNP ein Instrument zur Trassensicherung – und nicht ein Instrument zur Trassenplanung – sein soll, dann kann der NNP nicht mehr als die einer Verkehrsart zustehende Kapazität regeln. Der effektive Fahrplan könne deshalb vom NNP abweichen (z.B. Minutenverschiebungen, andere Durchbindungen). Die SBB beantragt deshalb, «unter Berücksichtigung des Netznutzungsplans» zu streichen.

Geltender Artikel 7 (Neu Artikel 5)

Bei diesem Artikel geht es um die Anhörung interessierter Kreise im Rahmen des Fahrplanverfahrens.

Die Systemaufgaben Kundeninformation (SKI) beantragt in Absatz 1, dass der Fahrplanentwurf «einer durch das BAV bezeichnete Stelle» zu übermitteln sei. Wenn die Stelle nicht näher benannt werde, gäbe dies dem BAV mehr Raum diese zu bezeichnen. Dasselbe beantrag die SKI sinngemäss für Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12a Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1.

Die SBB schreibt, dass der Artikel 6 zu präzisieren sei. Die Stellungnahmen der interesseierten Kreise seien zu berücksichtigen. Dies würde jedoch nicht bedeuten, dass jede Rückmeldung umgesetzt werden muss.

1 Koordination Bund und Kantone / Regionale Zusammenarbeit / Offertstellung 17/23 BAV-D-9E8B3401/906