Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 23 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
Frage nach der Definition von «Serviceeinrichtungen». Es sei fraglich, ob eine Bemerkung im erläuternden Bericht und ein allfälliger Verweis auf die Bezeichnung im europäischen Recht hier die erforderliche Klarheit im Begriffsverständnis schaffe.
Absatz 5 muss aus Sicht der BLS wie folgt ergänzt werden: «Die ISB kann Kapazitätsbeschränkungen ohne Auswirkungen auf die Transportketten Personenverkehr und im Güterverkehr (…)».
Die SBB wünscht im erläuternden Bericht eine Präzisierung. Es sei unklar was bei Uneinigkeit passieren würde: Gibt es eine Eskalationsstelle für allfällige Streitigkeiten?
In Absatz 6 sei gemäss BLS zu präzisieren, was «drohende wesentliche Nachteile für das Vorhaben oder Bauprojekt» sind. Für die Güter-EVU stellen kurzfristige Ausfälle immer einen nicht zu kompensierenden Umsatzeinbruch dar. Es brauche deshalb konkret fassbare Kriterien für Anwendung dieses Ausnahmefalls. Diese seien eng zu fassen.
Der Kanton Aargau hält fest, dass wenn die Transportketten gemäss Artikel 10a Absatz 3 Verordnung des BAV über den Netzzugang (NZV-BAV) nicht gewährleistet werden können, seien die Auswirkungen auf die Reisenden mittels Ersatzmassnahmen so gering wie möglich zu halten. Er beantragt deshalb die Ergänzung von Absatz 6 um die Ersatzmassnahmen.
Für die SOB bedeutet die Nicht-Einhaltung der Fristen für die EVU ein enormer Aufwand und für die Kunden sei dies sehr unangenehm. Deshalb sei der Absatz 6 zu offen formuliert und sollte präzisiert werden. Die ISB sollte mindestens unter Einbezug der EVU und des BAV oder der TVS über "wesentliche Nachteile" entscheiden.
Weiter sei der Begriff «Transportkette» aus Sicht SOB nicht eindeutig und sollte genauer definiert werden. Der Begriff «Transportkette» muss klar beschreiben, von wo bis wo eine Transportkette definiert wird. Insbesondere, da die NZV-BAV unter Artikel 10a vorgibt, dass sich die Transportkette um nicht mehr als 15 respektive 30 Minuten verlängern darf. Bei mehreren Baustellen über eine Transportkette z.B. Meiringen – Brünig – Luzern - St. Gallen kann dies bald mehr als 30' ergeben. Die Menge der Baustellen sei hier massgebend und diese werden nicht über eine Transportkette koordiniert.
Für den Kanton Freiburg ist der Inhalt dieses Absatzes zu weit gefasst und könnte zur Umgehung des Systems verwendet werden. Seine Anwendung sollte von der Zustimmung der Besteller des Angebots und der betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) abhängig gemacht werden.
Die SBB wünscht eine vertiefte Diskussion dieses Absatzes mit dem BAV.
Beim Absatz 7 sei laut BLS der erste Satz wie folgt zu ergänzen: «Im konzessionierten Personenverkehr auf Normalspurstrecken trägt die Infrastrukturbetreiberin die eigenen Kosten sowie die Kosten des Ersatzverkehrs und/oder Zusatzkosten im Regelangebot. (…)». Dadurch wird präzisiert, dass die ISB auch Mehrkosten im Regelangebot trägt, falls z.B. SBB P Leistungen der BLS erbringt und diese teurer sind als in der Offerte geltend gemachten Kosten.
Die SOB bezieht sich auf die Absätze 7 und 10. Baustellen, die über ein Fahrplanjahr hinaus andauern oder in einem Fahrplanjahr beginnen und sich bis in das nächste Fahrplanjahr erstrecken, seien hier nicht Teil des Artikels 11b. Die SOB unterlegt dies mit folgendem Beispiel: Eine Baustelle von August 2024 bis Oktober 2025 beinhaltet 14 Monate aber kein ganzes Fahrplanjahr. Die SOB schlägt deshalb vor, die Definition wie folgt zu ändern: «Dauer bis 12 Monate und grösser als 12 Monate».
Der Kanton Freiburg fordert beim Absatz 8, dass die Kostenübernahme für zusätzliche Fahrten (z.B. mit Bussen), welche notwendig sind um Transportketten zu gewährleisten - die aufgrund von Fahrplanänderungen infolge Arbeiten am Schienennetz entstehen – geregelt wird.
Gemäss SBB wäre eine Definition des Begriffs «Ersatzverkehr» sinnvoll (allenfalls im erläuternden Bericht).
Beim Absatz 9 wünscht die BLS folgende Ergänzung: «Im übrigen Verkehr entschädigt die ISB die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Mehrkosten des Ersatzverkehrs, von Stornierungen von Zügen und der mit einer Umleitung verbundenen Fahrleistungen. (…)»
Weiter seien folgende Punkte sind zu präzisieren:
Es sei noch nicht geregelt, in welchen Fällen die «Entschädigungen für Mehrkosten Ersatzverkehr und der mit der Umleitung verbundenen Fahrleistungen» fällig sind. Konkret geht es um
10/23 BAV-D-9E8B3401/906