Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

Kapazitätseinschränkungen, welche nicht ganzjährig, jedoch im Jahresfahrplan / Trassenkatalog berücksichtigt sind. Diese «angepassten oder nicht vorhandenen Trassen» seien aus Sicht ISB nicht entschädigungspflichtig.

 Die erwähnten zeitlichen Verschiebungen (15 Minuten im Expressverkehr und 30 Minuten in den übrigen Verkehren) lassen viel Interpretationsspielraum und sind genauer zu definieren.

Die SBB hält beim Absatz 9 fest, dass die Pauschalen in Artikel 10c der NZV-BAV geregelt seien. Für Kongruenz schlägt die SBB deshalb vor, den Grundsatz der Entschädigung der Mehrkosten des Ersatzverkehrs in der NZV zu verankern.

Weiter sei der Absatz 9 zu präzisieren. Ist die Entschädigung nur geschuldet, wenn tatsächlich Mehrkosten entstehen? Hintergrund: Es gab in der Vergangenheit Entschädigungsforderungen, auch wenn die Umleitung zu einer Zeitersparnis führte. Kommt der Absatz 9 auch bei überjährigen Kapazitätseinschränkungen zur Anwendung?

Der Absatz 10 hinterlässt bei der BLS noch einige offene Fragen, welche noch geklärt werden müssen. Zum Beispiel ob die Entschädigungen auch an Anschlussgleisbesitzer zu bezahlen seien, oder ob die Entschädigungen eine Angelegenheit zwischen ISB und EVU bleiben?

Die SOB bezieht sich auf Buchstabe a. Wenn die ISB die Mehrkosten gegenüber dem bestellten Angebot trägt, müsse jemand die Kosten des bestellten Angebots an den Ersatzverkehr beitragen. Dieser Absatz sollte präzisiert werden, da nicht klar sei, wie die Mehrkosten entstehen und wer die Kosten des bestellten Angebots beisteuert.

Die SBB lehnt den Absatz 10 in der jetzigen Form ab und möchte diesen mit dem BAV besprechen. Das Unternehmen erachtet einen solchen Absatz als nötig. Der Vorschlag des BAV lasse viele rechtliche und umsetzungstechnische Fragen offen. Auch im erläuternden Bericht seien die dahinterstehenden Gedanken des BAV nicht ersichtlich und es blieben Fragen offen. Es sei deshalb schwierig, hier einen Alternativvorschlag zu unterbreiten und deshalb eine Diskussion wünschenswert.

Der VöV beantragt Buchstabe a wie folgt zu ergänzen: «die Mehrkosten des Ersatzverkehrs, die sich aus dem Vergleich der Kosten des bestellten Angebots für den Personen- und Güterverkehr mit denen eines geeigneten zukünftigen oder vergangenen Fahrplanjahres ergeben».

Bei Buchstabe c beantragt er folgende Ergänzung: «c. im Güterverkehr die Mehrkosten eines Ersatzverkehrs für jedes Anschlussgleis und jede Freiverladeanlage, die nicht bedient werden können, sowie die mit der Umleitung verbundene Fahrleistung.»

Artikel 11 + Artikel 12

Artikel 11 regelt die Antragsfrist für Trassen und Artikel 12 die Trassenzuteilung.

Die BVB hält fest, dass im städtischen Verkehr es zahlreiche planbare, temporäre unterjährige Änderungen durch Baustellen und Veranstaltungen gäbe. Eine jeweilige Information an das BAV erscheine nicht praktikabel. Fahrplandaten werden an die gängigen elektronische Auskunftssysteme übermittelt. Die benachbarten Transportunternehmen seien in die Planung mit einbezogen. Die Kunden würden rechtzeitig informiert.

Für die Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden sind die in Artikel 11 und 12 gewählten Fristen zur Verständigung des BAV, der Kantone, der Transportunternehmen und der Kunden nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Änderungen des Fahrplans gemäss Artikel 11 sind zwei Wochen vorher dem Kundenkreis zu veröffentlichen. Betriebsunterbrechungen gemäss Artikel 12 sind hingegen vier Wochen vorher zu veröffentlichen. Die Kantone schlagen deshalb eine Harmonisierung dieser Fristen vor.

Artikel 12

Die SBB äussert sich zu Absatz 1. Dieser hält unter anderem fest: «Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen in der ordentlichen Trassenzuteilung aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu.»

Gemäss SBB müsse nach wie vor die Möglichkeit bestehen den TCR des NNP nach der ordentlichen Trassenzuteilung zu berücksichtigen. So bleibe eine pragmatische Lösungsfindung im Sinne aller

11/23 BAV-D-9E8B3401/906