Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 23 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
Dieser neue Artikel ermöglicht Pilotversuche im Zusammenhang mit dem europäischen Projekt TTR.
Die SOB wendet ein, dass die Pilotversuche näher zu beschreiben seien. Es gelte zu verhindern, dass schlussendlich alles als Pilot ausgelegt werden könne. Die Einführung TTR sei aus Sicht SOB kein Pilot. Die SOB schlägt vor, dass Pilotversuche zeitlich und/oder örtlich sehr eingegrenzt sein müssen und sie nicht das Gesamtsystem betreffen dürfen.
Die SBB begrüsst die Durchführung von Pilotversuchen für TTR grundsätzlich. Falls jedoch von den bisherigen Bestimmungen und Abmachungen (z.B. geplantes Angebot) abgewichen werden soll,
müsse die Einwilligung der betroffenen EVU eingeholt werden. Die SBB beantragt deshalb den Artikel wie folgt anzupassen: Das BAV kann im Hinblick auf die europäische Harmonisierung zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung, der Fahrplanerstellung und der Trassenzuteilung zeitlich befristete Pilotversuche bewilligen, die von den Bestimmungen des 3a. und 4. Abschnitts abweichen. Abweichungen von den Bestimmungen des Abschnitts 3a und 4 der NZV sind möglich, sofern die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen einwilligen.
Artikel 19 und Artikel 19c
Artikel 19 widmet sich dem Basispreis (im Rahmen des Trassenpreises) und Artikel 19c dem Rabatt für Zugsicherungssystem ETCS.
Der Kanton Freiburg würde es begrüssen, wenn der ETCS-Rabatt über den 31. Dezember 2024 hinaus verlängert würde. Einige Transportunternehmen, z. B. die TPF, hätten keine Fahrzeuge welche mit dieser Technologie ausgestattet sind. Es droht eine erhebliche zusätzliche finanzielle Belastung der Besteller.
Artikel 20a
Dieser Artikel regelt den Strompreis.
Die SOB unterbreitet einen Vorschlag zum Absatz 3. Es sollte nicht von Stromverbrauch, sondern von Energieverbrauch gesprochen werden. Die EVU müssen eine Messausrüstung installieren welche die Energiedaten an die ISB liefert.
Artikel 22
Dieser Artikel widmet sich den Zusatzleistungen.
Die SBB beantragt die Streichung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c. Diese Leistungen würden heute ausschliesslich von EVU erbracht, was in der aktuellen NZV mit Artikel 22 Absatz 3 auch so legitimiert wird. Mit der vom BAV vorgeschlagenen Formulierung würde die Leistung als reine Zusatzleistung zu einer hoheitlichen Aufgabe der ISB. Eine Erbringung durch EVU wäre formell nicht mehr zulässig. Dies würde keinen Sinn machen, denn heute wird diese Zusatzleistung seitens ISB bewusst nicht angeboten, um nicht wettbewerbsverzehrend im EVU-Markt zu agieren.
Weiter sei auch der Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d zu streichen. Dieser Vorschlag verstosse gegen übergeordnetes Recht und wäre somit unanwendbar. Gemäss Artikel 62 Absatz 2 EBG gehören Umschlagsanlagen für den Gütertransport einschliesslich der Kran- und Verladegleise sowie Kräne und andere Umschlagsgeräte auf Freiverladen nicht zum Netzzugang. Es ist nicht zulässig auf Verordnungsstufe etwas dem Netzzugang zuzuschlagen, das gemäss Gesetz davon ausgenommen ist.
Auch gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e NZV und Artikel 18 Absatz 1 NZV sind die Zusatzleistungen zum Netzzugang zu zählen. Der Trassenpreis regele das Entgelt für die Benutzung der Infrastruktur im Netzzugang. Zusatzleistungen ausserhalb des Netzzugangs zu definieren, verstösst gegen das EBG und steht im Widerspruch zu den erwähnten NZV-Bestimmungen.
Über die Regelung der Finanzierung könne nicht der Umfang des Netzzugangs gemäss EBG verändert werden. Falls es Vorgaben des BAV betreffend Berechnung von Preisen durch die ISB für Leistungen ausserhalb des Netzzugangs gibt, sei dies gesondert zu regeln.
13/23 BAV-D-9E8B3401/906