Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 23 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
Geltender Artikel 8 (Neu Artikel 6)
Dieser Artikel bestimmt die Koordination der Fahrpläne.
Gemäss BLS sei der bestehende Artikel beizubehalten da es wenig sinnvoll erscheine, dies erst nach dem Fahrplanentwurf zu machen. Damit werde die Fahrplanvernehmlassung ad-absurdum geführt. Zudem sei unklar, was unter “Koordinieren” verstanden werde.
Die SKI hält bezogen auf den Absatz 1 fest, dass die Unternehmen ihre Fahrpläne fortlaufend untereinander koordinieren und dabei auf die Gewährung der Anschlüsse achten. Aus Sicht SKI sollte auf die Aufhebung verzichtet werden, da es nicht zielführend sei, wenn zum Beispiel Absprachen zu geänderten Anschlüssen Bahn – Bus erst nach dem Fahrplanentwurf erfolgen können. Dies würde zu unnötigen Eingaben in der Konsultationsphase und damit hohem Zusatzaufwand führen.
Geltender Artikel 6 (Neu Artikel 7)
Der definitiver Fahrplan wird in Artikel 7 thematisiert.
Gemäss SBB sei zu überlegen, ob das Verordnungs-Datum der NZV wirklich genannt werden soll. Im Falle einer Änderung bei der NZV müsste auch die FPV angepasst werden.
Gemäss BVB existiere im Tram- und Busbereich keine Trassenzuteilung. Der erste Halbsatz sei somit nicht anwendbar.
Geltender Artikel 9 (Neu Artikel 8)
Die Grundsätze bei der Veröffentlichung des Fahrplans werden in diesem Artikel geregelt.
Die SBB stellt einen Änderungsantrag zu Absatz 1. Es gäbe bereits heute Ausnahmen von Fahrplandaten, die nicht veröffentlicht werden wie z.B. die Daten des Jail Train. Diese Ausnahmen müssen weiterhin möglich sein. Der Absatz sei deshalb mit «Ausgenommen sind Fahrplandaten, die aus Sicherheitsgründen nicht veröffentlicht werden» zu ergänzen.
Ebenfalls stellt die SBB einen Änderungsantrag zu Absatz 2. Die ausgedruckten Abfahrtspläne für das ganze Jahr können dieser Regelung immer schlechter entsprechen, da sie im Falle von Baumassnahmen ständig ausgewechselt werden müssen, was hohe Kosten bei sehr überschaubarem Kundenmehrwert verursacht. Eine elektronische Anzeige (wie z.B. mit dem SID) scheint hier für die SBB die bessere Lösung zu sein. Allerdings müsse dann eingeschränkt werden, dass die Abfahrtszeiten sämtlicher Kurse aller Linien am jeweiligen Betriebstag anzugeben seien. So verfügten die Kunden stets über die für ihre aktuelle Reise korrektesten möglichen Daten. Der Absatz sei deshalb mit «An jeder Haltestelle sind die Abfahrtszeiten sämtlicher Kurse aller Linien anzugeben, welche die Haltestelle am jeweiligen Betriebstag bedienen.».
Die SKI wünsche folgende Ergänzung: «Für Linien des Ortsverkehrs und Angebote ohne Erschliessungsfunktion kann auf die offizielle Publikation der Fahrpläne verzichtet werden. Dies entbindet die Unternehmen nicht von der Pflicht, die Fahrplandaten an die durch das BAV bezeichnete Stelle einzuliefern.»
Für die Transports publics de la région lausannoise (tl) ist bei Angeboten mit hoher Taktfrequenz (z.B. bei der Metro m2 mit einem 2-Minuten-Takt) die Veröffentlichung des Fahrplans in Papierform mit allen Fahrten nicht sinnvoll. Dies gilt auch für die Erwähnung der Abfahrtszeiten in der Papierform.
Geltender Artikel 10 (Neu Artikel 9)
Dieser Artikel regelt die kommerzielle Nutzung der Fahrplandaten.
Die SKI beantragt die Anpassung des Absatz 3. Der Begriff «kommerziell» sei durch die Formulierung «in grossem Umfang» zu ersetzen. Es sei nicht eindeutig geklärt, was "kommerzielle Nutzung" ist beziehungsweise ab wo/wann die Nutzung kommerziell sei.
18/23 BAV-D-9E8B3401/906