Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 23 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
Artikel 11b
Dieser Artikel befasst sich mit dem Thema planbare Bauarbeiten.
Die SBB hält fest, dass in Artikel 11b (und in der NZV-BAV) neu die Begriffe Kapazitätsbeschränkungen und Einschränkungen genutzt würden. Bisher wurde jedoch meist von Kapazitätseinschränkungen gesprochen. Auch wenn der Unterschied nur klein sei, schlagen die SBB vor, nur einen der beiden Begriffe zu nutzen. So vermeide man die Frage nach der Bedeutung des Unterschieds.
Die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) halten fest, dass die genaue Terminierung von Bauarbeiten im städtischen Umfeld erfolge. Dabei koordinieren in der Regel die städtischen oder kantonalen Tiefbauämtern, meistens unterjährig. Die Einhaltung der Fristen sei nicht möglich. Die betroffenen Transportunternehmen würden direkt informiert.
Der Kanton Freiburg wünscht, dass in den Absätzen 1 und 2 die Begriffe der zu garantierenden Mindestkapazität und der Nichtwiederholung von Unterbrechungen in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren aufgenommen werden sollen.
In Absatz 2 ist für die BLS der Begriff «Netzfahrplanwechsel» unbekannt und er müsse somit in der Verordnung definiert werden.
Die SBB möchte in Absatz 2 den Ausdruck «soweit bekannt» durch «soweit planbar» ersetzen. Dies gäbe mehr Planungssicherheit. Weiter müsse im erläuternden Bericht klar definiert werden, was 7 aufeinanderfolgende Tage und 30% des Verkehrsaufkommens bedeuten (man könne dies auf verschiedene Arten rechnen).
Beim Absatz 3 schlägt die SBB vor, «drei Monate im Voraus» durch «sechs Monate im Voraus» zu ersetzen. Die EVU müssen frühzeitig über eine Informationsgranularität verfügen, um ihre Planung vorzunehmen.
Im Unterschied zu Absatz 2 sei von einer generellen Aktualisierung abzusehen und dies ausschliesslich in Ausnahmefällen vorzunehmen (3 Monate müssen primär stabil sein).
Die Entschädigungspflicht der ISB soll aber – wie bereits heute – erst bei einer Bekanntgabe weniger als drei Monaten vorher greifen. Diese Präzisierung sei notwendig, weil sonst das Risiko bestehe, dass die Entschädigungszahlungen an die EVU massiv steigen, was die Bahninfrastruktur massiv verteuern würde. Deshalb müsse der Absatz zwingend mit folgendem Satz ergänzt werden: «Eine Entschädigungspflicht der ISB wegen nicht rechtzeitiger Bekanntgabe gemäss Artikel 11b Absatz 12 entsteht erst, wenn die ISB die Einschränkung weniger als drei Monate vorher bekanntgibt.».
Der Kanton Freiburg wünscht, dass im Absatz 4 auch die Besteller konsultiert werden müssen.
Die SBB beantragt die Streichung des Absatz 4. Die materielle Baustellenkoordination könne nicht über den NNP-Prozess erfolgen. Es sei nicht zielführend, wenn die iterative, gemeinsame Ausarbeitung der Einschränkungen und Ersatzkonzepte im Rahmen des NNP-Prozesses erfolge. Des Weiteren seien die Auswirkungen des neuen Artikels im Erläuternden Bericht zu wenig beschrieben (wer sind «betroffene Serviceeinrichtungen»?). Haben die konsultierten Parteien ein Veto-Recht?, etc.).
Die Bedürfnisse (Trassensicherung) der Serviceanlagen sind bis dato nicht im NNP hinterlegt. Damit die vorgeschlagene Änderung funktioniert, wären die Trassensicherungen für Leermaterialzüge im NNP sicherzustellen. Ansonsten seien bei Einschränkungen durch Baustellen die Betreiber von Serviceeinrichtungen separat zu begrüssen und nicht im Rahmen des NNP.
Zudem sei unklar wie dieser Artikel im Kontext zur vorgeschlagenen Änderung des Artikels 11b Absatz 7 zu verstehen sei. Es gibt eine Konsultation nach Absatz 4 bei Kapazitätseinschränkungen >7Tage und >30% Einschränkung und eine gemäss Absatz 7, wenn die Einschränkung weniger als ein Fahrplanjahr dauert. Braucht es zwei Konsultationen? Oder ergänze Absatz 7 insofern, dass es auch für Einschränkungen < 7Tage oder < 30% eine Konsultation braucht?
Die Kommission für den Eisenbahnverkehr RailCom äussert sich zum Absatz 4 wie folgt: Die Begriffe «wichtigste Betreiber» und «betroffene Serviceeinrichtungen» bleiben aus Sicht der RailCom zu wenig klar definiert. Die Bezeichnung «Serviceeinrichtungen» sei kein abschliessend definierter Begriff im Schweizer Recht. Die RailCom erachtet es als nötig, dass mindestens alle Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs (KV) und die grösseren Anschlussgleisbetreiber als «wichtigste Betreiber» in die Konsultation über die Kapazitätseinschränkungen einbezogen werden. Weiterhin stellt sich die
9/23 BAV-D-9E8B3401/906