Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

In Absatz 2 sei gemäss BLS zu regeln, welche Verbindlichkeit die angegebenen Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten haben. Zudem sei zu präzisieren, dass die Verbindlichkeit sowohl für den Personen- wie auch den Güterverkehr die gleiche ist.

Der Kanton Solothurn beantrag beim Absatz 2 dieselbe Umformulierung wie beim Absatz 1 Buchstabe e.

Die SBB hält fest, dass das BAV im 2024 eine Evaluation NNK/NNP durchgeführt habe. Die revidierte NZV bilde sinnvollerweise Erkenntnisse dieser Evaluation direkt mit ab. Es sei für die SBB sehr wichtig, dass mit der hier vorliegenden NZV-Revision nicht in irgendeiner Art und Weise den Ergebnissen der laufenden Evaluation NNK/NNP vorgegriffen werde. Insbesondere die bestehenden und neu vorgeschlagenen Inhalte dieses Artikels seien Gegenstand der laufenden NNK/NNP-Evaluation. Die vom BAV vorgeschlagene Formulierung würde den Erkenntnissen der Evaluation vorgreifen, daher sei auf bestehendes zu minimieren. Die SBB beantragt deshalb in Absatz 2 die Streichung folgendes Textvorschlages: «Er kann auch Angaben über Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen oder mit einer Einschränkung von weniger als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart enthalten.».

Die SOB beantragt dieselbe Streichung. Der VöV weist ebenfalls auf die laufende Evaluation

NNK/NNP hin.

Zur Streichung: Grundsätzlich ist die SBB der Haltung, dass Kann-Inhalte die Erstellerin mit der genehmigenden Instanz vereinbaren kann. Mit diesem Passus beginnt die Verordnung weitere «Kann-Inhalte» zu spezifizieren. Aus ihrer Sicht soll in der Verordnung nur das minimale Muss-Lieferobjekt definiert werden.

Die hier vorgeschlagene «Kann»-Erweiterung in Bezug auf die Abbildung von Kapazitätseinschränkungen erodiert zudem die Präzisierung NZV 9a, Absatz 1, Buchstabe e.

Artikel 9a in Verbindung mit Artikel 11b

Beim Artikel 9a gehe es um den Netznutzungsplan und beim Artikel 11b um die planbaren Bauarbeiten. Die BLS fordert mit Blick auf Artikel 9a Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 11 b Absatz 2, dass der Begriff «bekannte Kapazitätseinschränkungen» klarer eingegrenzt werde und der ISB Rechenschaft über die Anwendung ablegen muss. Die explizite Erwähnung an mehreren Stellen von «bekannten Einschränkungen» biete der ISB eine Hintertür, die normalen Prozessabläufe und -zeiten mit beliebigen Begründungen zu umgehen.

4. Abschnitt: Trassenzuteilung

Die Deutsche Bahn AG (DB) äussert sich in einem Punkt generell zum 4. Abschnitt. Dieser regelt die Trassenvergabe und in diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeiten und Aufgaben der TVS. Auf die deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet habe die TVS keinen Zugriff. Die DB regt nachstehende «Öffnungsklausel» an: «Auf grenznahen Strecken können die Zuständigkeiten und Aufgaben der TVS auch von anderen Stellen wahrgenommen werden.»

Artikel 11

Dieser Artikel widmet sich der Antragsfrist für Trassen.

Beim Absatz 1 schlägt der Kanton Solothurn in Bezug zum Anhang VII der Richtlinie 2012/34/EU folgende Präzisierung vor: «(Fassung Anhang VII gemäss delegiertem Beschluss 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017)». Damit könne sichergestellt werden, dass die aktuellste Version beigezogen wird.

8/23 BAV-D-9E8B3401/906