Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

wie diese im Jahr 2024 für die aufgrund der Bautätigkeiten der N-S-Achse (Arona-Stresa, Mühlenbachbrücke, Rheintalsperre) getroffen wurde weiterhin zulässig. Zudem können prozessualen Herausforderungen, welche weder die ISB noch die TVS vor Umsetzung TTR und dessen Supportsysteme erfüllen können, so handelbar. Sollte die Präzisierung «in der ordentlichen Trassenzuteilung» obiges nicht mehr ermöglichen, lehne die SBB diese ab.

Die Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden halten fest, dass die geplanten Betriebsunterbrechungen dem BAV, den betroffenen Kantonen und den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, mindestens vier Wochen vorher zu melden seien. Für die Verständigung der Kunden gelte die gleiche Frist. Damit besteht für die Kantone die Gefahr, dass das BAV und die Kantone gleichzeitig wie ein grösserer Kundenkreis informiert werden. Die Kantone schlagen deshalb vor, dass die Vorlauffrist für den Kundenkreis beim Absatz 2 auf zwei Wochen zu reduzieren sei. So kann die Information gestaffelt erfolgen und das BAV und die Kantone haben die Möglichkeit, nötigenfalls zu intervenieren, bevor öffentlich kommuniziert wird.

Der Kanton Solothurn stellt zwischen Absatz 1 sowie Absatz 2 und Artikel 11b Absatz 7 NZV eine Differenz fest. Die FPV fordert eine Information des BAV sowie die Publikation der Fahrpläne mindestens 4 Wochen im Voraus, die NZV verlangt eine Publikation der Fahrpläne mindestens 2 Monate im Voraus. Die Fristen zwischen den Absätzen 1 und 2 sowie dem Artikel 11b Absatz 7 NZV seien zu harmonisieren. Gleichlautende Anpassung beantragt der Kanton beim Artikel 11b Absatz 7 NZV.

Die SOB hält fest, dass mit der Einführung TTR und den neuen Bestellphasen annual path request und latepast request es keine definitive Trassenbestellung für den Jahresfahrplan mehr gibt. Alles nach April werde mit first come first served behandelt. Der Zeitpunkt "ordentliche Trassenzuteilung" müsse somit mit den Bestellphasen TTR abgeglichen werden.

Bezüglich Absatz 3 hält die SBB fest, dass «regelmässig» durch «konzessionspflichtig» ersetzt wurde. Das führe dazu, dass sämtliche Einzeltrassen, welche der Personenverkehr auf Cargo-Kapazität fahren, vom BAV genehmigt werden müssten. Das seien aktuell rund 40'000 Trassen. Die SBB würde deshalb «regelmässige» wieder in den Text aufnehmen. Weiter müsse der Trassenzuteilungstermin zur Nutzung Trassen einer anderen Verkehrsart gleichzeitig erfolgen wie Trassen Jahresfahrplan (relevant für die Planung von HVZ-Leistungen).

Artikel 12c

Im Absatz 2 beantragt der Kanton Solothurn die Ergänzung einer Aufzählung unter separatem Buchstaben: «Anträge, welche die reservierte Anzahl und die Qualität von Trassen derselben oder einer anderen Verkehrsart gemäss Netznutzungsplan nicht einschränken».

Artikel 14

Dieser Artikel regelt die Betriebsstörungen und nicht planbare Bauarbeiten.

Die SOB äussert sich zu Absatz 1. Die EVU werden zu gegenseitigen Hilfeleistungen mit Personal und Material verpflichtet. Die Anforderungen des Sicherheitsmanagementsystem (SMS) gemäss EU delegierte VO 2018/762 wiederum verlangen von den EVU enorm hohe regulatorische Massnahmen, damit dies überhaupt möglich ist. Wenn eine Verpflichtung gilt, muss dies auch als Ausnahmeregelung in Bezug auf die SMS-Vorgaben vom BAV akzeptiert werden (z.B. Anerkennung des SMS/der Bescheinigung/des ECM des anderen Unternehmens).

Beim Absatz 2 stellt die SBB fest, dass in den Erläuterungen präzisiert wird, dass «mehrtägig» gleichbedeutend sei mit mindestens 3 Tage». Die SBB schlägt deshalb vor, diese Präzisierung gleich auch in den Text der NZV aufnehmen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Artikel 14a 12/23

BAV-D-9E8B3401/906