Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

Artikel 11

Artikel 11 befasst sich mit den Änderungen des Fahrplans während der Geltungsdauer.

Die Schweizerische Südostbahn AG (SOB) beantragt für den Absatz 1 eine Anpassung, da auch kleinere Baustellen voraussehbar sein können. Dabei handelt es sich um folgende Anpassung: «Der Fahrplan kann geändert werden, wenn Umstände eintreten, deren Auswirkungen bei der Erstellung nicht abschliessend bekannt sind.»

Die SOB schlägt für den Absatz 4 vor, den Satz «Sie korrigieren rechtzeitig die an den Haltestellen bekanntgegebenen Fahrpläne» durch «Sie informieren an den Haltestellen rechtzeitig über geplante Änderungen» zu ersetzen. In der Praxis werden insbesondere gedruckte Fahrpläne nicht korrigiert, sondern die Fahrgäste werden mit zusätzlichen Mitteln wie z.B. eine Infostele über eine Anpassung informiert.

Der Kanton Freiburg hält fest, dass in Absatz 4 die Frist für die Veröffentlichung von mindestens 2 Wochen vor Inkrafttreten der Fahrplanänderungen zu kurz sei und auf 4 Wochen erhöht werden sollte.

Artikel 12 (Bleibt Artikel 12)

Der Artikel regelt die planbaren Betriebsunterbrechungen.

Die SBB wünscht beim Absatz 2 eine Präzisierung. Mit der vorgeschlagenen Änderung in Absatz 2 sei der Inhalt von Absatz 2 eine Wiederholung von Absatz 1 und somit aus Sicht der SBB ohne Mehrwert.

Geltender Artikel 12 (Neu Artikel 13)

Die unvorhersehbare Betriebsunterbrechungen werden in Artikel 13 geregelt.

Nebst einer kleinen Anpassung in diesem Artikel hält die SKI fest, dass diese Verordnungsrevision eine gute Gelegenheit wäre um auch die Lieferpflicht für Echtzeitdaten festzuschreiben. Die SKI regt deshalb an die Umsetzung zu prüfen.

Geltender Artikel 13 (Neu Artikel 14)

Der letzte Artikel im Abschnitt «Fahrplanänderungen und Betriebsunterbrechungen» befasst sich mit den «Andere Abweichungen vom Fahrplan».

Der Kanton Freiburg beantragt die Streichung des Absatz 2, der vorsieht, dass das BAV die Unternehmen von der Pflicht befreien kann, Abweichungen vom Fahrplan an die für die elektronischen Informationssysteme zuständige Stelle zu übermitteln.

3.6.1 Weitere Bemerkungen

Die Kantone Graubünden und Tessin weisen darauf hin, dass es wünschenswert wäre sich zum Ziel zu setzen, die Fristen zwischen dem Fahrplanverfahren und dem Bestellverfahren für den regionalen Personenverkehr (RPV) zu harmonisieren. Dies analog zu dem, was kürzlich bei den Finanzierungsinstrumenten zwischen RPV und Infrastruktur erreicht wurde.

Die SOB bezieht sich auf den 2. Abschnitt «Erstellung des Fahrplans» wir folgt: Mit der Einführung des Projekts TTR und den neuen Bestellphasen annual path request und latepast request gäbe es keine definitive Trassenbestellung für den Jahresfahrplan mehr. Dies gelte es in der Weiterentwicklung der FPV zu berücksichtigen.

19/23 BAV-D-9E8B3401/906