Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 23 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
3.4 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln der NZV
Artikel 1
Dieser Artikel regelt den Gegenstand und den Geltungsbereich.
Die SBB schlägt die Ergänzung des Artikels mit einem Absatz 5 wie folgt vor: “Die kommerziellen,
nicht an die sicherheitstechnische Qualifikation eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gebundenen Bestimmungen dieser Verordnung können sinngemäss auch für Dritte (Artikel 9a Absatz 4 EBG) Anwendung finden. Die ISB regelt und veröffentlicht die Einzelheiten in den grundsätzlichen Bedingungen des Netzzugangs nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d NZV.”
Als Alternative zu einem neuen Absatz 5 kann sich die SBB auch einen vorübergehenden Verzicht auf eine explizite Nennung von Dritten und ausschliessliche Regelung in den Netzzugangsbedingungen der ISB resp. den Bestimmungen der Trassenvergabestelle, welche gesetzlichen Regelungen sich sinngemäss auch an Dritte richten, vorstellen.
Artikel 3
Dieser Artikel befähigt das BAV eine Netzzugangsbewilligung zu erteilen oder zu erneuern.
Der Kanton Freiburg spricht sich gegen die Streichung des Absatzes 2 aus. Man nehme sich damit die Möglichkeit die Netzzugangsberechtigung auf bestimmte Verkehrsarten oder Streckenabschnitte zu beschränken.
Artikel 5b
Dieser Artikel befasst sich mit dem Versicherungsschutz eines EVU.
Die SBB weist beim Absatz 1 auf die grossen Unterschiede der Versicherungssummen CH-EU hin. Das Unternehmen sieht darin ein Hindernis für grenzüberschreitende Einzelzüge mit geringem Verkehrsvolumen (z.B. Pilgerzüge, Orientexpress). Der hohe Aufwand für die Versicherung, um ausschliesslich bis zum Schweizer Grenzbahnhof zu verkehren, gefährde die Wirtschaftlichkeit und damit die Durchführung dieser Verkehre.
Artikel 9a
Der Artikel beschreibt den Inhalt des Netznutzungsplans.
Der Kanton Solothurn beantragt in Absatz 1 Buchstabe e eine Änderung. So soll das «geschätzte Verkehrsaufkommen pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten» durch «gesicherte Kapazitäten» ersetzt werden. Der Antrag wird damit begründet, da in der Schweiz mit dem Netznutzungskonzept eine Grundlage für das Netznutzungsplan mit gesicherten Kapazitäten zugrunde liegt. Demzufolge könne die Auswirkung auf die Kapazität auf Basis der gesicherten Kapazität je Verkehrsart im Netznutzungskonzept definiert werden. Dieselbe Anpassung beantragt der Kanton beim Artikeln 11b Absatz 2 und Absatz 3.
Gemäss Erachtens der SBB muss es in Absatz 1 Buchstabe e «planbar» statt «bekannt» heissen, damit es mit Artikel 11b NZV abgestimmt sei.
Weiter gingen die Auswirkungen auf die Kapazität nach Verkehrsart über die EU-Gesetzgebung und NZV-Bekanntgabe hinaus. Hierbei sei vor allem kritisch, dass die «30% des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag» in der EU und NZV-Richtlinie nicht auf die Verkehrsarten bezogen sind. Die vom BAV vorgeschlagene Formulierung sei somit nicht konsistent mit der Formulierung in der EU-Gesetzgebung und in der NZV-Listenanforderung. Deshalb lehnt die SBB die vorgeschlagene Formulierung ab. Die SBB schlägt als Ersatz folgende Formulierung vor: «Für diese Kapazitätseinschränkungen werden sofern bekannt die Auswirkungen auf die Mindestkapazitäten der Modellstunden nach Verkehrsart ausgewiesen.»
7/23 BAV-D-9E8B3401/906