Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

3.4.1 Weitere Bemerkungen

Gemäss VöV zeigt es sich, dass es auf NZV-Stufe nicht möglich sei, die Formulierungen ausreichend pragmatisch zu halten und gleichzeitig alle Detailfragen zu konkretisieren. Beispielsweise sei Artikel 11 Absatz 10 zu wenig konkret und hinterlasse viele Fragen. Für den VöV sei es zentral, dass aufkommende Fragen - insbesondere zu Artikel 11b Absätze 6 und 10 sowie zum Verhältnis der einzelnen Absätze von Artikel11b zur Entschädigungspflicht nach Artikel11b Absätze 12 Vernehmlassung NZV - geklärt werden können. Durch die Verknüpfung von Artikel 11b Absatz 10 und dem NNP könne der NNP zum Spielball von Entschädigungsentscheidungen werden. Dies lehnt der VöV ab, weil dies nicht Sinn und Zweck des NNP war und auch nicht sein soll.

Auch das Verhältnis, die Abhängigkeit und Abgrenzung zu anderen Absätzen sei unklar, insbesondere zu den Absätzen 8, 9 und 10. Ohne Erläuterungen sei nicht ersichtlich, dass die Absätze 6 bis 8 nicht anwendbar seien bei überjährigen Kapazitätseinschränkungen.

Weiter hält der VöV fest, dass der erläuternde Bericht vorschlägt, den Geltungsbereich der NZV auf Dritte auszuweiten, insbesondere auf Unternehmen, die Interesse an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs haben, aber keine EVU-Qualifikation besitzen (Artikel 9a; Absatz 4 EBG). Die Branche sei der Meinung, dass dieses Thema bereits im Rahmen der laufenden Revision behandelt werden könne.

Die Schweizerische Volkspartei (SVP) stimmt der Revision der NZV unter der Bedingung zu, dass sie nicht wegen oder im Zusammenhang mit dem Paketansatz mit der EU in Zukunft geändert werden müsse. Weiter fordert die SVP, dass auf die nächste Periode 2029-2032 hin das Trassenpreissystem hinsichtlich Rentabilität und Effizienz optimiert werde. Der in der NZV geregelte Zugang für EVU zum Schweizer Schienennetz soll dabei die hohe Qualität und Sicherheit des Schweizer Eisenbahnsystems gewährleisten und ausländische Unternehmen, die mittels schlechter Qualität und Lohndumping unlauteren Wettbewerb betreiben, fernhalten.

14/23 BAV-D-9E8B3401/906