Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-
und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)
Identität der Zuschauerinnen und Zuschauer, die an einer öffentlichen Prozesshandlung teilnehmen, festzustellen. Daher sei Artikel 10 Absatz 3 E-VEMZ nicht gerechtfertigt und sollte gestrichen werden.
4.11 Art. 11 Übergangsbestimmung
Keine Bemerkungen
4.12 Art. 12 Inkrafttreten
Ein Kanton154 hält fest, dass die Frist bis zum Inkrafttreten der Verordnung (1. Januar 2025) angesichts der technischen, finanziellen und rechtlichen Auswirkungen als knapp erscheint. Es sei daher wichtig, dass die kantonalen Behörden weiterhin frei entscheiden können, ob sie Mittel zur Ton- und Bildübertragung einsetzen möchten oder nicht, und von den Kantonen keine Änderung des kantonalen Rechts verlangt werde.
Ein Kanton155 fordert, dass die Beschaffung der erforderlichen Infrastruktur in den Gerichten zwingend mit dem Projekt «Justitia 4.0»156 abzustimmen sei. Daher könne nicht garantiert werden, dass die elektronischen Mittel zur Ton- und Bildübertragung für die Durchführung mündlicher Prozesshandlungen per 1. Januar 2025 vollumfänglich bereitgestellt werden können.
5 Zugang zu den Stellungnahmen
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005157 über das Vernehmlassungsverfahren sind die Vernehmlassungsunterlagen sowie – nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist – die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und – nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat – der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente werden in elektronischer Form auf der Publikationsplattform des Bundesrechts veröffentlicht158.
154 VS
155 AG
156 Siehe Projektbeschrieb «Justitia 4.0» unter: https://www.justitia40.ch/de.
157 SR 172.061