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Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-

und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)

werden sollte. Zudem sollte das Gericht die Möglichkeit haben, auf besonderes Gesuch hin eine elektronische Teilnahme zu bewilligen, soweit für alle Teilnehmenden klar ist, welche Personen zusätzlich dabei sind. Schliesslich sollte in Artikel 6 E-VEMZ präzisiert werden,

dass Verfahrensbeteiligte, die nicht über eine geeignete Hard- und Software verfügen, um elektronisch an der Prozesshandlung teilzunehmen, vor Ort persönlich anwesend sein müssen; das Gericht sei nicht verpflichtet, ihnen die erforderliche Hard- und Software zur Verfügung zu stellen.

Ferner sollte Artikel 6 E-VEMZ nach Meinung einer Organisation100 dahingehend ergänzt werden, dass die Person, die elektronisch an der Prozesshandlung teilnimmt, zum gleichen Zeitpunkt angemeldet sein muss, an dem die vor Ort anwesenden Parteien den Verhandlungssaal betreten.

4.6.2 Art. 6 Abs. 1

Drei Kantone101 und eine Organisation102 weisen darauf hin, dass die Pflicht, sich einzeln anzumelden, nicht ausreicht, um eine an der Prozesshandlung teilnehmende Person zu identifizieren. Insbesondere das Phänomen von «Deep Fakes» stelle eine Herausforderung für die Identifizierung einer Person dar. Zudem sollte das Identifizierungsverfahren abhängig von der jeweiligen Prozesshandlung (öffentliches oder nicht öffentliches Verfahren) und der Rolle der Teilnehmenden (Richterinnen und Richter, Parteien, Zeuginnen und Zeugen, Zuschauerinnen und Zuschauer usw.) erfolgen (vgl. dazu auch Ziff. 3.3.2 oben).

Ein Kanton103 ist der Ansicht, dass Artikel 6 Absatz 1 E-VEMZ nicht von der Delegationsnorm von Artikel 141b Absatz 3 nZPO erfasst ist (vgl. dazu auch Ziff. 3.3.1 oben).

Ein Kanton104 hält fest, dass die individuelle Anmeldung nicht so verstanden werden darf,

dass sich jede Richterin oder jeder Richter, die oder der an der Prozesshandlung beteiligt ist, einzeln anmelden und eine eigene Kamera verwenden muss. Andernfalls würde dies zu einem starken Anstieg der Kosten für die Ausstattung der Gerichtssäle führen.

4.6.3 Art. 6 Abs. 2

Ein Kanton105 wünscht eine Präzisierung des Begriffs «Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter» («représentants»), der auch die Vertrauenspersonen nach Artikel 204 Absatz 2 ZPO umfassen sollte.

Nach Ansicht eines Kantons106 sollte Artikel 6 Absatz 2 E-VEMZ gestrichen oder zumindest so angepasst werden, dass eine gemeinsame Anmeldung der Parteien und ihrer Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter nur mit dem Einverständnis des Gerichts erfolgen darf. Zum einen würde die individuelle Anmeldung der vorsitzenden Person ermöglichen, die Instru-

100 UNIL (S. 2)

101 BE (S. 2), BL, TI (S. 3 f.).

102 privatim (S. 2)

103 ZH

104 GR

105 VD (S. 3)

106 SH (S. 3)