Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-

und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)

um die elektronische Übertragung der Prozesshandlung zu verfolgen, Zugang gewährt werden sollte. Ein Kanton136 erachtet die vorgesehene Frist für die Anmeldung von drei Tagen als zu kurz. Gemäss diesem Kanton ist eine Frist von sieben Tagen nötig.

Zwei Organisationen137 halten fest, dass es gemäss Öffentlichkeitsgrundsatz (Art. 54 Abs. 1 ZPO und 30 Abs. 3 der Bundesverfassung138[BV]) nicht erlaubt ist, von den Personen, die physisch an einer Verhandlung teilnehmen möchten, eine Anmeldung zu verlangen. Das Gleiche sollte auch für Personen gelten, die die Übertragung einer elektronisch durchgeführten Prozesshandlung verfolgen möchten. Eine dieser Organisationen139 ist der Ansicht, dass das Gericht, falls an der vorgängigen Anmeldung festgehalten wird, die Zugangscodes in weniger als drei Tagen zustellen könnte. Wenn es eine vorgängige Anmeldung gibt, müsse das Gericht drei Tage vor der Verhandlung mitteilen, wie der Zugang der Öffentlichkeit sichergestellt wird, entweder im Gerichtssaal und/oder mittels Videokonferenz, damit sich die Personen, die der Prozesshandlung folgen möchten, entsprechend organisieren können. Wenn ein Antrag gestellt wird, um vor Ort an der Verhandlung teilzunehmen (vgl. Art. 141a Abs. 3 erster Satz nZPO), müsse dieser Antrag mindestens fünf Tage vor der Verhandlung gestellt werden, damit sich das Gericht organisieren kann.

Eine Organisation140 findet, dass Artikel 9 Absatz 1 E-VEMZ angesichts der Tatsache, dass die Öffentlichkeit im Allgemeinen nicht an Prozesshandlungen teilnimmt, auch wenn diese öffentlich sind, zu viele administrative Schikanen schafft.

4.9.3 Art. 9 Abs. 2

Keine Bemerkungen

4.10 Art. 10 Durchführung einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung

4.10.1 Allgemeine Kommentare

Zwei Kantone141 und eine Organisation142 weisen darauf hin, dass Artikel 10 E-VEMZ Vorgaben zum Ablauf des Verfahrens enthält. Die Delegationsnorm von Artikel 141b Absatz 3 nZPO würde den Bundesrat jedoch nicht ermächtigen, solche Vorgaben zu erlassen (vgl.

dazu auch Ziff. 3.3.1 oben).

Eine Organisation143 hält fest, dass der E-VEMZ den Ablauf einer Prozesshandlung aktuell in zwei verschiedenen Bestimmungen regelt (Art. 7 und 10 E-VEMZ). Daher wäre es klarer,

wenn nur eine Vorschrift zur Durchführung der Prozesshandlung vorgesehen würde, in deren Absätzen nach den Personen, die aktiv an der Prozesshandlung beteiligt sind, und der Öffentlichkeit unterschieden wird.

136 JU

137 UNIBE (S. 13), UNIL (S. 2).

138 SR 101

139 UNIL (p. 2)

140 UNIBE (S. 11)

141 GL, ZH.

142 Obergericht GL (S. 4)

143 UNIBE (S. 9)