Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-
und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)
nungen zugänglich machen. Wenn der Gesetzgeber ein solches Verhalten unter Strafe stellen wolle, müsste in Artikel 4 Buchstabe a E-VEMZ präzisiert werden, dass das Verbot nur die Teilnahme an einem Livestream betrifft.
Zwei Kantone und eine Organisation erachten es als unmöglich, das Verbot von Artikel 4 Buchstabe a E-VEMZ wirksam durchzusetzen, solange keine effiziente Verschlüsselung erforderlich ist83 (vgl. dazu auch Ziff. 4.3.3 oben) und solange keine ausreichenden Anforderungen an die Authentifizierung der an der Prozesshandlung teilnehmenden Personen gestellt werden84 (vgl. dazu auch Ziff. 4.6.2 und 4.7.3 unten).
Eine Organisation85 stellt fest, dass nicht klar sei, ob das Verbot von Artikel 4 Buchstabe a E-VEMZ nur aktive Verhaltensweisen (z. B. die Weitergabe eines Links durch eine an der Prozesshandlung teilnehmende Person an eine Drittperson) oder auch fahrlässige Verhaltensweisen umfasst (z. B. wenn eine an der Prozesshandlung teilnehmende Person in einem öffentlichen Raum die Lautstärke so stark erhöht, dass die Leute um sie herum mithören
können). Die gleiche Organisation stellt auch die Frage, ob Artikel 4 Buchstabe a E-VEMZ öffentliche und nicht öffentliche Prozesshandlungen in gleichem Mass betrifft. Im Fall einer öffentlichen Verhandlung dürfe ausschliesslich das Gericht entscheiden, wer die Prozesshandlung verfolgen darf. Deshalb müsse Artikel 4 Buchstabe a E-VEMZ berichtigt und der Begriff «unberechtigten» gestrichen werden. Ferner weist diese Organisation darauf hin, dass nicht klar sei, wer die «weiteren Teilnehmenden» sind, die vom unzulässigen Verhalten nach Artikel 4 Buchstabe a E-VEMZ betroffenen sind: in Artikel 4 E-VEMZ sei von «Verfahrensbeteiligten» und «weiteren Teilnehmenden» die Rede. Es sei wichtig, dass der Begriff «weitere Teilnehmende» die Öffentlichkeit beinhalte. Daher sollte der Begriff «Teilnehmer» auf die
Parteien und weitere an der Prozesshandlung beteiligte Personen beschränkt werden. Für die Personen, die einer öffentlichen Prozesshandlung beiwohnen, sollten andere Begriffe wie Zuschauerin oder Zuschauer, Zuhörerin oder Zuhörer, Publikum oder Öffentlichkeit verwendet werden.
4.4.3 Art. 4 Bst. b
Ein Kanton86 hält fest, dass das Verbot für die Verfahrensbeteiligten und weiteren Teilnehmenden, Ton und Bild aufzuzeichnen, in der ZPO nicht enthalten sei und die Kantone somit frei entscheiden könnten, ob sie Aufzeichnungen zulassen wollen oder nicht. Artikel 4 Buchstabe b E-VEMZ würde in diese Kompetenz eingreifen (vgl. dazu auch Ziff. 3.3.1 oben).
Zwei Kantone87 und eine Organisation88 sind der Ansicht, dass die Einhaltung des Verbots für die Verfahrensbeteiligten und weiteren Teilnehmenden, Ton und Bild aufzuzeichnen, nicht garantiert werden kann. So könne eine an der Prozesshandlung teilnehmende Person auf ihrem Gerät eine Software zur Bildschirmaufzeichnung verwenden, die von der vom Gericht eingesetzten Videokonferenz-Lösung unabhängig ist.
83 BL, TI (S. 3), privatim (S. 2).
84 BL, privatim (S. 2).
85 UNIBE (S. 8)
86 TG (S. 2)
87 VD (S. 3), TI (S. 3).
88 privatim (S. 2)