Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-
und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)
dass sich das Verbot, auf die Funktionen zur Übertragung und Aufzeichnung zuzugreifen, nur auf das verwendete Übertragungssystem bezieht.
4.3.6 Art. 3 Abs. 2
Da besonders schützenswerte Daten betroffen sind (vgl. Ziff. 3.3.2 oben), sind zwei Kantone62 und eine Organisation63 der Meinung, dass es nur privaten Anbieterinnen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz gestattet sein sollte, Bild- und Tonübertragungssysteme bereitzustellen.
Ein Kanton64 und eine Organisation65 machen geltend, dass private Anbieterinnen, die Übertragungssysteme zur Verfügung stellen, gemäss Artikel 3 Absatz 2 E-VEMZ ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau haben müssen. Dies würde jedoch nicht die Möglichkeit ausschliessen, dass eine private Anbieterin – obwohl sie ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau hat – auch Verbindungen zu einem Staat ohne angemessenes Datenschutzniveau unterhält (z. B. weil sie einer Gesellschaft angehört, die ihren Sitz in diesem Staat hat). Daher sollten die Anforderungen an die Zusammenarbeit mit Dritten überprüft und an die erforderliche Vertraulichkeit angepasst werden.
Gemäss einem Kanton66 sollte privaten Anbieterinnen verboten werden, auf die übertragenen Daten zuzugreifen, und sie sollten verpflichtet werden, die Daten nach der Weitergabe an die betreffenden Gerichte zu vernichten.
Eine Organisation67 hält fest, dass der Begriff «private Anbieterin» präzisiert werden sollte.
Wenn eine private Anbieterin das Übertragungssystem zur Verfügung stellt, ist es nach Ansicht eines Kantons68 nicht klar, ob diese Anbieterin die Anforderungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2 E-VEMZ einhalten muss oder nur jene von Artikel 3 Absatz 2 E-VEMZ. Der gleiche Kanton wünscht auch, dass die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 E-VEMZ, die für die von privaten Anbieterinnen betriebenen Systeme gelten, auch für die von den Kantonen oder vom Bund auf ihren eigenen Servern betriebenen Systeme gelten («In-house»-Lösung).
Eine Organisation69 begrüsst schliesslich die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit externen Anbieterinnen bei der Bereitstellung von Ton- und Bildübertragungssystemen.
4.3.7 Art. 3 Abs. 3
Drei Kantone70 weisen darauf hin, dass es den Kantonen freigestellt sein sollte, Listen mit zugelassenen Ton- und Bildübertragungssystemen zu erlassen. Sollten die Kantone dennoch
62 NW (S. 3), TG (S. 1).
63 ODAGE (S. 2)
64 BL
65 privatim (S. 2 f.)
66 TG (S. 1)
67 SAV (S. 4)
68 BE
69 Swico
70 SO, VD (S. 2), VS.