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Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-

und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)

Eine Organisation39 schlägt ebenfalls vor, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b E-VEMZ so umzuformulieren, dass die Infrastruktur der Gerichte der Öffentlichkeit bei Bedarf ermöglichen muss, die Prozesshandlung (i) elektronisch in einem öffentlichen Raum (oder in einem anderen öffentlichen Gebäude, in dem eine Kontrolle des Aufzeichnungsverbots gewährleistet ist) oder (ii) rein elektronisch zu verfolgen.

Ferner sind ein Kanton40 und eine Organisation41 der Ansicht, dass Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c E-VEMZ unnötig ist, da er den Inhalt von Artikel 141b Absatz 1 Buchstabe b nZPO wiederholt.

4.3 Art. 3 Anforderungen an den Einsatz der Ton- und Bildübertragungssysteme

4.3.1 Allgemeine Kommentare

Nach Meinung eines Kantons42 sollte in Artikel 3 E-VEMZ vorgesehen werden, dass von den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Anforderungen im Einverständnis aller Parteien abgewichen werden darf. Er hält fest, dass viel Zeit vergehen kann, bis es private Anbieterinnen gibt, die die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 2 E-VEMZ erfüllen, oder bis der Bund oder die Kantone eigene Lösungen zur Ton- und Bildübertragung entwickelt haben, die den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 E-VEMZ entsprechen.

Ein Kanton43 und eine Organisation44 sind der Ansicht, dass die Anforderungen in den Absätzen 1 und 2 zu streng sind und dadurch die Durchführung von Video- und Telefonkonferenzen erschwert würde.

Eine Organisation45 fordert, dass in Artikel 3 E-VEMZ nicht nur die Grundzüge der Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen festgelegt werden, sondern auch präzisiert wird, welche Ton- und Bildübertragungssysteme zulässig sind.

4.3.2 Art. 3 Abs. 1 Bst. a

Da besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind (vgl. Ziff. 3.3.2 oben), fordern drei Kantone46 und eine Organisation47, dass nur Server, die sich in der Schweiz befinden, zugelassen werden. Falls die Verwendung von Servern mit Standort in einem ausländischen Staat erlaubt wird, sollte nach Ansicht eines Kantons48 festgelegt werden, dass der Gerichtsstand im Streitfall in der Schweiz ist und das Schweizer Recht gilt.

Um die Durchführung von Video- und Telefonkonferenzen zu erleichtern, sollten nach Meinung eines Kantons49 Server verwendet werden dürfen, die sich in einem beliebigen Land befinden.

39 UNIBE (S. 4)

40 GL

41 Obergericht GL (S. 2)

42 ZG (S. 2)

43 GL

44 Obergericht GL (S. 2)

45 SAV (S. 3)

46 TG (S. 1), VD (S. 2), VS.

47 ODAGE (S. 2)

48 VS

49 SH (S. 2)