Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-
und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)
mente zur Sitzungsleitung vollumfänglich zu nutzen, und zum anderen könnte mit der individuellen Anmeldung die Anwesenheit der Teilnehmenden bei der Aufzeichnung der Konferenz mittels Zugangsdaten dokumentiert werden.
Ein Kanton107 beantragt, Artikel 6 Absatz 2 E-VEMZ dahingehend zu ergänzen, dass die gemeinsame Anmeldung auch für das Gericht erlaubt ist.
4.7 Art. 7 Durchführung
4.7.1 Allgemeine Kommentare
Eine Organisation108 schlägt vor, Artikel 7 E-VEMZ wie folgt zu ergänzen: (1) Pflicht für alle an der Verhandlung teilnehmenden Personen, sich aus einem geschlossenen, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum anzumelden, (2) Pflicht für alle an der Verhandlung teilnehmenden Personen, der Richterin oder dem Richter zu gestatten, zu Beginn der Verhandlung eine vollständige visuelle Inspektion des Raums durchzuführen, von dem aus sie sich angemeldet haben, und (3) Pflicht für alle an der Verhandlung teilnehmenden Personen, die Zugangswege zum Raum, von dem aus sie sich angemeldet haben, während der ganzen Prozesshandlung sichtbar zu lassen.
Eine Organisation109 erachtet den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 7 E-VEMZ als unklar. Da Artikel 10 E-VEMZ die Durchführung einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung regelt, liege es nahe, dass Artikel 7 nur Personen meint, die «aktiv» am Verfahren beteiligt sind, nicht aber die Öffentlichkeit. Artikel 7 Absatz 1 E-VEMZ enthalte jedoch auch die Wendung «der Prozesshandlung folgen», was sich auf die Öffentlichkeit bezieht. Daher sollte der persönliche Geltungsbereich von Artikel 7 geklärt und allenfalls nur eine Vorschrift zur Durchführung der Prozesshandlung vorgesehen werden, in deren Absätzen nach den Personen, die aktiv an der Prozesshandlung beteiligt sind, und der Öffentlichkeit unterschieden wird. Ausserdem sollte für die an der Prozesshandlung teilnehmenden Personen – unter Hinweis auf die Sanktionen nach Artikel 128 ZPO – ausdrücklich die Pflicht vorgesehen werden, ihre Kamera durchgehend eingeschaltet zu lassen und ihr Gesicht durchgängig zu zeigen.
4.7.2 Art. 7 Abs. 1
Gemäss drei Kantonen110 und einer Organisation111 reicht die Vorgabe, wonach das Gericht sicherstellen muss, dass nur berechtigte Personen der Prozesshandlung folgen, alleine nicht aus. Das Identifizierungsverfahren sollte abhängig von der jeweiligen Prozesshandlung (öffentliches oder nicht öffentliches Verfahren) und der Rolle der Teilnehmenden (Richterinnen und Richter, Parteien, Zeuginnen und Zeugen, Zuschauerinnen und Zuschauer usw.) erfolgen. Da besonders schützenswerte Daten bearbeitet werden (vgl. Ziff. 3.3.2 oben), sollte nach Meinung einer Organisation112 eine Authentifizierungsmethode vorgesehen werden, mit der sich sicherstellen lässt, dass nur berechtigte Personen an der Prozesshandlung teilnehmen. Eine solche Möglichkeit wäre eine Zwei-Faktor-Identifizierungsmethode.
107 ZH
108 SAV (S. 2)
109 UNIBE (S. 9)
110 BE (S. 2), BL, TI (S. 3).
111 privatim (S. 2)
112 eGovSchweiz (S. 2)