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Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-

und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)

2 Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmenden

Ein Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmenden findet sich im Anhang.

3 Stellungnahmen zum Entwurf

3.1 Allgemeine Einschätzung

3.1.1 Zustimmung zum E-VEMZ

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden – siebzehn Kantone3, zwei Parteien4 und sechs Organisationen5– begrüsst den E-VEMZ ausdrücklich.

Diese Teilnehmenden weisen insbesondere darauf hin, dass die VEMZ zur Modernisierung und Digitalisierung der Justiz beitrage,6 die Verfahrenskosten senke7 (z. B. durch die verminderte Reisetätigkeit der Verfahrensbeteiligten) und den Ablauf der Prozesshandlung vereinfache8.

3.2 Ablehnung des E-VEMZ

Eine Minderheit der Teilnehmenden lehnt den E-VEMZ ab: ein Kanton9 und eine Organisation10.

Der Kanton11 fordert eine Ergänzung der VEMZ. Es sollten Bestimmungen in die VEMZ aufgenommen werden, die eine bessere Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit ermöglichen. Weiter sollte die VEMZ technische Leitlinien enthalten, die regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen. Schliesslich sollte die VEMZ vorsehen, dass der Bund eine Liste der zugelassenen Ton- und Bildübertragungssysteme führen und diese regelmässig überprüfen und nötigenfalls anpassen muss.

Die Organisation12 ist der Ansicht, dass die im E-VEMZ enthaltene Regelung unbefriedigend ist. Sie hält fest, dass die Durchführung einer Prozesshandlung auf elektronischem Weg oder die Organisation einer hybriden Konferenz mit besonderen Problemen verbunden sei, insbesondere im Zusammenhang mit der Datensicherheit und dem Datenschutz. Diese Probleme würden in der VEMZ nicht oder nur ungenügend geregelt.

3.3 Besondere Bemerkungen

Die Vernehmlassungsteilnehmenden weisen auf spezifische Probleme im Zusammenhang mit dem E-VEMZ hin. Im Folgenden sind diese Bemerkungen zusammengefasst (vgl.

Ziff. 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.3.4 unten).

3 AI, BE, BL, BS, GR, JU, FR, LU (S. 1), NE, OW, SG, SO, SZ, TI (S. 2), UR, VD (S. 5), ZG (S. 1).

4 SP, SVP.

5 eGov-Schweiz (S. 3), BPGer (S. 1), ODAGE (S. 1), Swico, UNIBE (S. 1), SGV.

6 TI (S. 2), digitalswitzerland, Swico.

7 SP, digitalswitzerland, Obergericht GL (S. 2), eGov-Schweiz (S. 1).

8 digitalswitzerland, eGov-Schweiz (S. 2).

9 NW (S. 3)

10 SAV (S. 2)

11 NW (S. 3)

12 SAV (S. 3 f.)