Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-

und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)

Zwei Kantone113 und eine Organisation114 sind der Ansicht, dass Artikel 7 Absatz 1 E-VEMZ, gemäss dem das Gericht sicherstellen muss, dass lediglich berechtigte Personen der Prozesshandlung folgen, nur schwer umsetzbar ist. Dies würde das Gericht übermässig belasten und wäre auch von den Teilnehmenden zu viel verlangt.

Ein Kanton115 hält fest, dass die Vorgabe, wonach das Gericht für einen geordneten Ablauf zu sorgen hat, eine Wiederholung von Artikel 124 Absatz 1 ZPO ist. Daher könne diese Vorgabe aus Artikel 7 Absatz 1 E-VEMZ gestrichen werden.

Ein Kanton116 ist der Ansicht, dass die Formulierung von Artikel 7 Absatz 1 E-VEMZ abgeschwächt und durch eine praxistauglichere Lösung ersetzt werden sollte. Das Gericht könne praktisch und technisch unmöglich verhindern, dass nicht berechtigte Dritte der Übertragung der Prozesshandlung folgen. So sei es beispielsweise möglich, sich einen Bildschirm zu teilen.

4.7.3 Art. 7 Abs. 2

Drei Kantone117 und eine Organisation118 fragen sich, wie das Gericht bei Online-Verhandlungen Zweifel an der Identität der Teilnehmenden beseitigen kann. Die Entwicklungen im Bereich von «Deep Fakes» würden die Situation zusätzlich verschärfen.

4.8 Art. 8 Aufzeichnung

4.8.1 Allgemeine Kommentare

Ein Kanton119 erachtet es als wichtig, dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen zugänglich und lesbar bleiben. Die Aufbewahrung von audiovisuellen Dateien erfordere angesichts des grossen Datenvolumens genügend Speicherplatz. Zudem sei darauf zu achten, dass die Behörde Eigentümerin der aufgezeichneten Daten sei und sie diese zurückfordern könne, wenn das Unternehmen, das die Daten hostet, nicht mehr existiert. Ferner seien die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Möglichkeit, die Aufzeichnung nach Abschluss der Prozesshandlung zu löschen, ausdrücklich zu regeln.

Ein Kanton120 erwähnt, dass das Zusammenspiel zwischen Artikel 3 E-VEMZ, der die Anforderungen an den Einsatz von Datenübertragungssystemen regelt, und Artikel 8 E-VEMZ, in dem es um die Aufzeichnung der Daten geht, insofern problematisch sei, als (1) die Abgrenzung zwischen den beiden Artikeln sowie ihre Bedeutung nicht ohne Weiteres klar sind; und (2) die Beziehung der beiden Artikel zueinander unklar ist, da in beiden Bestimmungen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit geregelt werden. Zudem schlägt der gleiche Kanton vor, in Artikel 8 E-VEMZ den Zeitpunkt, an dem die Aufzeichnungen der Daten gelöscht werden können, zu regeln.

113 GL, SH (S. 3).

114 Obergericht GL (S. 3)

115 TG (S. 2)

116 LU (S. 3)

117 BE (S. 2), BL, TI (S. 3 f.).

118 privatim (S. 2)

119 VS

120 BE (S. 1 f.)