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Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-
und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)
4.5 Art. 5 Informationen des Gerichts zuhanden der teilnehmenden Personen
4.5.1 Allgemeine Kommentare
Zwei Kantone89 und eine Organisation90 sind der Ansicht, dass Artikel 5 E-VEMZ nicht von der Delegationsnorm von Artikel 141b Absatz 3 nZPO erfasst ist (vgl. dazu auch Ziff. 3.3.1 oben).
Gemäss einer Organisation91 sollte Artikel 5 E-VEMZ dahingehend ergänzt werden, dass die an der Prozesshandlung teilnehmenden Personen verlangen können, dass drei Tage vor der Verhandlung ein Verbindungstest durchgeführt wird.
Eine Organisation92 ist schliesslich der Ansicht, dass die Anmeldung mit einer anderen Login-Lösung (z. B. Google ID oder Facebook ID), wie im erläuternden Bericht zum E-VEMZ93 erwähnt, keine ausreichende Sicherheitsgarantie bietet und freien Zugang zu anderen Verbindungen ermöglicht.
4.5.2 Art. 5 Abs. 1
Zwei Kantone94 und eine Organisation95 sind der Ansicht, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a unnötig sei, da er eine Offenkundigkeit regelt. Ein Kanton96 fordert eine zweifache Anpassung von Artikel 5 Absatz 1 E-VEMZ. Erstens sollte präzisiert werden, über welches elektronische Mittel die an der Prozesshandlung teilnehmenden Personen informiert werden, und zweitens sollte festgehalten werden, dass die Teilnahme an der Konferenz unabhängig von dem von den betroffenen Personen verwendeten Betriebssystem sichergestellt ist.
4.5.3 Art. 5 Abs. 2
Ein Kanton97 hält fest, dass die Pflicht des Gerichts, die Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 E-VEMZ mit der Vorladung zuzustellen, unnötig einschränkend sei, da es vorkommen könne, dass Personen kurzfristig einvernommen oder befragt werden müssen (z. B. infolge von Krankheit oder Landesabwesenheit).
4.6 Art. 6 Anmeldung und Teilnahme
4.6.1 Allgemeine Kommentare
Drei Kantone98 bedauern, dass der E-VEMZ nicht regle, welche Folgen ein Verbindungsabbruch auf die Prozesshandlung hat (vgl. dazu auch Ziff. 3.3.3 oben).
Ein Kanton99 schlägt vor, dass dem Gericht und allen an der Prozesshandlung teilnehmenden Personen eine gemeinsame Anmeldung und gemeinsame Nutzung von Hardware ermöglicht
89 GL, SH (S. 1 und 2).
90 Obergericht GL (S. 3)
91 UNIL (S. 2)
92 ODAGE (S. 2 f.)
93 Siehe S. 16 des erläuternden Berichts vom 14. Februar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens. Dieser Bericht ist aufrufbar unter:
94 GL, SH (S. 2).
95 Obergericht GL (S. 2)
96 TG (S. 2)
97 SH (S. 3)
98 GE, OW, TG (S. 2).
99 LU (S. 2)