Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-
und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)
Zwei Organisationen50 würden es begrüssen, wenn Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a E-VEMZ den Einsatz von Servern erlauben würde, die sich in einem ausländischen Land befinden, mit dem die Schweiz ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, das ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.
4.3.3 Art. 3 Abs. 1 Bst. b
Da besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind (vgl. Ziff. 3.3.2 oben), sollte Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b E-VEMZ nach Ansicht von drei Kantonen51, einer Partei52 und einer Organisation53 zwingend vorsehen, dass die Übertragung über eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung («End to End Encryption/E2EE») erfolgt, die als sicherste
Verschlüsselungsmethode gilt.
Im Zusammenhang mit der Übertragung mittels Telefonkonferenz hält ein Kanton54 fest, dass eine Verschlüsselung bei einem klassischen Telefon ohne besondere Software nicht möglich ist.
Ein Kanton55 ist der Meinung, dass in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b E-VEMZ genau angegeben werden sollte, welche Verschlüsselungsmethoden zugelassen sind.
Nach Ansicht eines Kantons56 sollte in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b E-VEMZ präzisiert werden, dass sich der Verschlüsselungsschlüssel im Besitz der Schweizer Behörde befinden muss.
4.3.4 Art. 3 Abs. 1 Bst. c
Ein Kanton57 macht geltend, dass die Verpflichtung der Gerichte, das für die Übertragung verwendete Serversystem jederzeit auf dem neusten Stand zu halten und bekannte kritische Lücken zu schliessen, nicht realisierbar und zu abstrakt sei. Ein anderer Kanton58 fordert, dass für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c E-VEMZ genannten Verpflichtungen der Bund zuständig sein muss.
4.3.5 Art 3 Abs. 1 Bst. d
Nach Ansicht eines Kantons59 und einer Organisation60 kann unmöglich garantiert werden, dass die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit nicht Zugang zu den Funktionen zur Aufzeichnung von Ton und Bild haben. Es sei immer möglich, dass eine teilnehmende Person eine vom eingesetzten Bild- und Tonübertragungssystem unabhängige Software installiert. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d E-VEMZ sollte gemäss einem Kanton61 so angepasst werden,
50 digitalswitzerland, Swico.
51 BE (S. 2), BL, TI (S. 3).
52 PPS (S. 2)
53 privatim (S. 1 f.)
54 ZH
55 ZG (S. 2)
56 VS
57 GL
58 NW (S. 3)
59 BL
60 privatim (S. 2)
61 ZG (S. 2)