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Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-

und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)

Dritte, die mit der Aufzeichnung beauftragt werden, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in der Schweiz haben müssen.

4.8.4 Art. 8 Abs. 3

Keine Bemerkungen

4.9 Art. 9 Zugang zu einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung

4.9.1 Allgemeine Kommentare

Drei Kantone129 und eine Organisation130 sind der Ansicht, dass Artikel 9 E-VEMZ nicht von der Delegationsnorm von Artikel 141b Absatz 3 nZPO erfasst ist (vgl. dazu auch Ziff. 3.3.1 oben).

Ein Kanton131 weist darauf hin, dass in der deutschen Fassung von Artikel 9 E-VEMZ von «einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung» die Rede ist, während die ZPO (Art. 141a Abs. 3 nZPO) nur von «öffentlicher Verhandlung» spricht. Daher sei der Begriff «zugänglich» zu streichen. Nach Ansicht des gleichen Kantons muss präzisiert werden, dass nur öffentliche Prozesshandlungen, die mündlich sind, betroffen sind. Somit seien öffentliche, aber nicht mündliche Prozesshandlungen (z. B. die Eröffnung eines Urteils) von den Artikeln 141a und 141b nZPO nicht erfasst.

4.9.2 Art. 9 Abs. 1

Ein Kanton132 und eine Organisation133 sind der Meinung, dass die Pflicht zur vorgängigen Anmeldung für alle Personen, die eine öffentliche Verhandlung mittels Videokonferenz verfolgen wollen, im Widerspruch zu Artikel 141a Absatz 3 zweiter Satz nZPO stehe, der bestimmt, dass das Gericht den Zugang zu öffentlichen Verhandlungen auch ohne vorherigen Antrag über elektronische Mittel gewähren kann.

Ein Kanton134 beantragt, Artikel 9 Absatz 1 E-VEMZ zu präzisieren, da dieser nahelege, dass alle Personen, die dies wünschen, mittels Videokonferenz an einer öffentlichen Prozesshandlung teilnehmen können. Gemäss diesem Kanton ist dies jedoch nicht der Fall: Erstens müsse das Gericht bei hybriden Konferenzen den Zugang der Öffentlichkeit auf den Gerichtssaal beschränken können. Zweitens müsse es dem Gericht im Fall einer ausschliesslich elektronisch durchgeführten Prozesshandlung erlaubt sein, der Öffentlichkeit die Teilnahme lediglich in einem Sitzungsraum des Gerichts zu gestatten und nicht mittels Livestream.

Gemäss einem Kanton135 muss in Artikel 9 Absatz 1 E-VEMZ präzisiert werden, dass es sich um drei «Arbeitstage» handelt. Im Fall der Personen, die der Video- oder Telefonkonferenz vor Ort folgen möchten (vgl. Art. 141a Abs. 3 nZPO), sollte in Artikel 9 Absatz 1 E-VEMZ nach Ansicht dieses Kantons vorgesehen werden, dass Personen, die spontan erscheinen,

129 GL, SH (S. 1 und 3), TG (S. 3).

130 Obergericht GL (S. 3)

131 TG (S. 3)

132 VD (S. 4)

133 UNIBE (S. 13)

134 SH (S. 3)

135 TG (S. 3)