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Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-
und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)
4.8.2 Art. 8 Abs. 1
Ein Kanton121 hält fest, dass die ZPO nirgendwo erwähne, dass eine Bildaufzeichnung erfolgen müsse. Somit könne Artikel 8 Absatz 1 E-VEMZ dem Gericht diese Pflicht nicht auferlegen. Daher sollte Artikel 8 Absatz 1 E-VEMZ dahingehend geändert werden, dass eine Aufzeichnung von Ton oder von Ton und Bild durch das Gericht erfolgt, oder einfach, dass eine Aufzeichnung durch das Gericht erfolgt (ohne Präzisierung).
4.8.3 Art. 8 Abs. 2
Nach Ansicht eines Kantons122 und einer Organisation123 sollte präzisiert werden, was unter «Dritte» («tiers») zu verstehen ist. Der Kanton betont insbesondere, dass die für die kantonale Speicherinfrastruktur zuständigen Personen nicht als Dritte zu betrachten seien.
Ein Kanton124 findet es fraglich, ob die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit eingehalten werden können, wenn die Gerichte Dritte mit der Aufzeichnung von Ton und Bild beauftragen. Gemäss Artikel 3 Absatz 2 E-VEMZ müssten private Anbieterinnen, die Systeme für Video- und Telefonkonferenzen zur Verfügung stellen, ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau haben. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass eine private Anbieterin – obwohl sie ihren Sitz in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau hat – auch Kontakte zu einem Staat ohne angemessenes Datenschutzniveau unterhält (z. B. weil sie einer Gesellschaft angehört, die ihren Sitz in diesem Staat hat). Dies reiche aus, dass die private Anbieterin Daten an die Behörden dieses Staats liefern muss. Daher sollten die Anforderungen an die Zusammenarbeit mit Dritten überprüft und an die erforderliche Vertraulichkeit angepasst werden (vgl. dazu auch Ziff. 3.3.2 oben).
Eine Partei125 erachtet es als wichtig, dass den Gerichten nicht erlaubt wird, Dritte mit der Aufzeichnung einer Video- oder einer Telefonkonferenz zu beauftragen, da es sich um besonders schützenswerte Daten handelt (vgl. dazu auch Ziff. 3.3.2 oben).
Eine Organisation126 begrüsst die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit externen Anbieterinnen bei der Aufzeichnung der Daten. Sie ist der Ansicht, dass eine solche Zusammenarbeit äusserst sinnvoll und kosteneffizient sei, insbesondere weil Technologieunternehmen über grosse Kompetenzen im Sicherheitsbereich verfügen.
Eine Organisation127 schlägt vor, Artikel 8 Absatz 2 E-VEMZ so umzuformulieren, dass sich Dritte, die mit der Aufzeichnung beauftragt werden, verpflichten müssen, die Daten (1) nur an das Gericht weiterzugeben, (2) nicht eigenen oder anderen Zwecken zugänglich zu machen und (3) unmittelbar nach der Bestätigung des Empfangs durch das Gericht zu vernichten.
Da besonders schützenswerte Daten betroffen sind (vgl. dazu auch Ziff. 3.3.2 oben), ist eine Organisation128 der Ansicht, dass Artikel 8 Absatz 2 E-VEMZ so ergänzt werden sollte, dass
121 ZG (S. 2 f.)
122 VD (S. 4)
123 SAV (S. 4)
124 BL
125 PPS
126 Swico
127 UNIBE (S. 10 f.)
128 ODAGE (S. 2)