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Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-

und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)

Zusammenfassung

Die Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (E-VEMZ) dauerte vom 14. Februar 2024 bis am 22. Mai 2024. Insgesamt reichten 39 Teilnehmende eine Stellungnahme ein.

Die Mehrheit der Teilnehmenden (17 Kantone, 2 Parteien und 6 Organisationen) begrüsst den E-VEMZ ausdrücklich. Eine Minderheit (1 Kanton und 1 Organisation) lehnt die Vorlage ab.

Mehrere Teilnehmende (4 Kantone und 1 Organisation) stellen jedoch fest, dass gewisse Bestimmungen des E-VEMZ nicht von der Delegationsnorm von Artikel 141b Absatz 3 der revidierten Schweizerischen Zivilprozessordnung (nZPO) vom 17. März 2023 erfasst sind.

Da der E-VEMZ schützenswerte Personendaten betrifft, sind mehrere Teilnehmende (8 Kantone, 1 Partei und 4 Organisationen) der Ansicht, dass diese Verordnung namentlich Folgendes vorsehen sollte: (1) eine Verschlüsselungsmethode, um zu verhindern, dass nicht berechtigte Personen während der Übertragung auf die Daten zugreifen können; (2) ein

strenges Authentifizierungs- oder Identifizierungsverfahren, mit dem sichergestellt werden kann, dass nur berechtigte Personen an der betreffenden Prozesshandlung teilnehmen und dieser folgen können; und (3) strenge Voraussetzungen für den Beizug privater Anbieterinnen im Rahmen der Übertragung mittels Video- oder Telefonkonferenz (insbesondere im Zusammenhang mit dem Standort der Server und dem Wohnsitz/Sitz der privaten Anbieterinnen).

Einige Teilnehmende (3 Kantone) bedauern zudem, dass der E-VEMZ weder die prozessualen Folgen im Fall einer technischen Störung der Verbindung zur Video- oder Telefonkonferenz oder während der Übertragung der Prozesshandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz, noch das Vorgehen des Gerichts bei einer solchen Störung regelt.

Ferner wird gelegentlich gefordert, dass der E-VEMZ stärker zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Prozesshandlungen unterscheiden sollte. Im Fall von öffentlichen Verfahren sollte dem Schutz der Persönlichkeit der Personen, die an der Prozesshandlung teilnehmen, weniger Bedeutung beigemessen werden, um die Durchführung von Video- und Telefonkonferenzen zu fördern. Bei nicht öffentlichen Verfahren müssten hingegen strenge Voraussetzungen für den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung festgelegt werden.

1 Im Allgemeinen

Die Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (E-VEMZ) dauerte vom 14. Februar 2024 bis am 22. Mai 2024.

Stellung genommen haben 25 Kantone, drei Parteien sowie elf Organisationen und weitere interessierte Organisationen. Insgesamt bezieht sich der vorliegende Bericht auf 39 Stellungnahmen.

Ein Kanton1 und vier Organisationen2 haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.

1 AR

2 KKJPD, UNIGE, Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV), SVR.