Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-
und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)
3.3.1 Rechtliche Grundlage des E-VEMZ
Einige Teilnehmende sind der Ansicht, dass der E-VEMZ teilweise Bestimmungen enthält, die über den dem Bundesrat erteilten gesetzgeberischen Auftrag in Artikel 141b Absatz 3 der revidierten Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 17. März 202313 (nZPO), die am 1. Januar 202514 in Kraft treten wird, hinausgehen.
Ein Kanton15 stellt fest, dass die Delegationsnorm von Artikel 141b Absatz 3 nZPO den Bundesrat nicht dazu ermächtigt, Verhaltensregeln für die Verfahrensbeteiligten oder Vorgaben für die Gerichte zum Ablauf des Gerichtsverfahrens zu erlassen (vgl. dazu auch Ziff. 4.6.2 und 4.10.1 unten).
Drei Kantone16 und eine Organisation17 sind ebenfalls der Meinung, dass der E-VEMZ teilweise über die rechtliche Grundlage von Artikel 141b Artikel 3 nZPO hinausgeht, da er allgemeine Regeln zur Infrastruktur der Gerichte sowie Regeln zur Art und Weise vorsieht, wie die Gerichte die Verhandlungen führen müssen (vgl. dazu auch Ziff. 4.2.4, 4.4.3, 4.5.1 und 4.9.1 unten).
3.3.2 Vom E-VEMZ betroffene Kategorie von Personendaten
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (8 Kantone, 1 Partei und 4 Organisationen)18 weisen darauf hin, dass es sich bei den Personendaten, die mittels Video- oder Telefonkonferenz übertragen werden dürfen, um Informationen handelt, die insbesondere die Persönlichkeit der Personen betreffen, die an der Prozesshandlung beteiligt sind. Zudem würde die Bearbeitung dieser Daten mit hohen Risiken für die Rechte der betroffenen Personen einhergehen. Deshalb seien die von der Übertragung betroffenen Daten besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 25. September 202019 über den Datenschutz (DSG).
Angesichts der Sensibilität der im Rahmen eines Zivilverfahrens bearbeiteten Daten schlagen diese Teilnehmenden vor, gewisse Bestimmungen des E-VEMZ zu verschärfen. Die vorgeschlagenen Verschärfungen betreffen folgende Aspekte:
(a) Wahl einer Datenverschlüsselungsmethode, mit der sich verhindern lässt, dass nicht
berechtigte Personen auf die übertragenen Daten zugreifen können20 (vgl. Ziff. 4.3.3 unten);
(b) ein strenges Authentifizierungsverfahren, mit dem sichergestellt werden kann, dass
nur berechtigte Personen an der Prozesshandlung teilnehmen und dieser folgen können21 (vgl. Ziff. 4.6.2, 4.7.2 und 4.7.3 unten); und
13 BBl 2023 786
14 AS 2023 491
15 ZH
16 GL, SH (insb. S. 1), TG (S. 3).
17 Obergericht GL (insb. S. 1)
18 BL, GE, OW, SG, TG (S. 1), TI (S. 3), VD (S. 2), VS, PPS (S. 2), eGov-Schweiz (S. 2), SAV (S. 3 f.), ODAGE (S. 2), privatim (S. 1 ff.).
19 SR 235.1
20 BL, TI (S. 3), eGov-Schweiz (S. 2), PPS (S. 2), privatim (S. 1 f.).
21 BE, BL, TI (S. 3 f.), eGov-Schweiz (S. 2), privatim (S. 2).